Zuschlag ohne Überbot – Einfamilienhaus, End. 19.JH | |
Gericht: | BG Fünfhaus |
Aktenzeichen: | 013 24 E 5/21p |
wegen: | Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft |
Letzte Änderung: | 12.05.2021 |
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Die Liegenschaft(en) Grundbuch | |
01208 Oberbaumgarten EZ 51 Grundstücksnr. 97/5 und 97/6; BLNr. 3 und 4 |
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samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 1.000.000,00 EUR zugeschlagen.
Der Zuschlag kann nicht durch ein Überbot unwirksam gemacht werden. |
Einfamilienhaus, Baujahr Ende 19. Jhdt., mit südseitigem Garten in leichter Hanglage, interessantes Ausbauprojekt (für Privatinteressenten oder kleinere Bauträger).
Drei sehr helle Zimmer, Diele, Vorzimmer, Küche, Bad, Dusche, Abstellraum, WC, Balkon, teilausgebauter Dachboden (mit WW, Heizung), kleiner Keller;
Parkettböden, Kunststofffenster, Gastherme, Teilsanierung ca. 2010 (u.a. Fenster, Türen), SAT-TV Anschlüsse.
Ruhelage, ideale Verkehrsanbindung ins Stadtzentrum (Straßenbahn 49, U4 Ober St. Veit)
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Grundstücksfläche gem. Grundbuch 608 m²
Bebaute Fläche: ca. 158 m²
Mögliche Baufläche gem. Widmung etwa 200 m²
Widmung: Bauklasse I mit 7,5 m Höhe, offene Bauweise
ALLE ANGABEN UNVERBINDLICH UND OHNE GEWÄHR!“
(Obiger TEXT STAMMT VON DEN PARTEIEN)
Es gibt KEIN Schätzgutachten.
Grund dafür ist, dass sich die Parteien auf einen Ausrufpreis geeinigt haben, vgl § 352a Abs 4 EO „Einer Schätzung bedarf es nicht, wenn sich die Miteigentümer vor dem Schätzungstermin auf einen Ausrufpreis einigen. Im Versteigerungsedikt ist darauf hinzuweisen, dass keine Schätzung erfolgt ist. Im Übrigen tritt der Ausrufpreis, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Schätzwert abgestellt wird, an dessen Stelle.“
Die Grundstücksgrenze beträgt laut Grundbuch – also UNVERBINDLICH – 608 m²
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Grundstücksgröße: 608 m²
Ausrufpreis: 440.000,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: nicht festgestellt
Vadium: 44.000,00 EUR
Geringstes Gebot: 440.000,00 EUR
Sonstige Hinweise:>> Die Versteigerung findet im Justizpalast statt, weil der dortige Saal bei vollständiger Bestuhlung Platz für bis zu 130 Besucher, sodass bei Berücksichtigung der Abstandskriterien Platz für die Kauflustigen sein müsste. Klar ist, dass sich alle Interessenten der Hausordnung des Justizpalasts unterwerfen müssen (Fiebermessungen, FFP2-Maskentragepflicht). Kommen Sie FRÜHZEITIG und bedenken Sie, dass die Eingangskontrollen Zeit in Anspruch nehmen!
1011 Wien, Schmerlingplatz 11, 2.Stock, Zi 2056 (Festsaal des Obersten Gerichtshofs)
Die Parteien haben sich auf folgende VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN geeinigt:
“1. Den Gegenstand der Versteigerung bildet das Alleineigentum an der Liegenschaft Einlagezahl 51, Katastralgemeinde 01208 Oberbaumgarten, Bezirksgericht Fünfhaus, bestehend aus den Grundstücken Nr. 97/5 Bauflächen (Gebäude), Gärten (Gärten) und Nr. 97/6 Baufläche (Gebäude), Gärten (Gärten), mit der Grundstücksadresse „Hochsatzengasse 40“.
2. Vom Ersteher werden nachstehende Liegenschaftsanteile erworben: a) 1/4 Anteil (B-LNR 3) des Dipl.-lng. Dr. H., ; b) 3/4 Anteil (B-LNR 5) des Dr. H., .
3. Der Ausrufpreis beträgt: a) für die unter Pkt 2. a) bezeichneten Liegenschaftsanteile 110.000,– b) für die unter Pkt 2. b) bezeichneten Liegenschaftsanteile 330.000.– Ausrufungspreis insgesamt sohin 440.000,–
4. Die Versteigerung der unter Pkt 2. a) und 2. b) bezeichneten Liegenschaftsanteile erfolgt gemeinsam. Anbote unter dem Ausrufpreis werden nicht angenommen.
5. Bieter, die nach den Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes als Ausländer gelten, werden zur Versteigerung nicht zugelassen.
6. Jeder Bieter muss vor der gerichtlichen Feilbietung nachweisen, dass ihm der Erlag des Vadiums in Höhe von 10% des Ausrufungspreises, sohin in Höhe von € 44.000,00, in Form einer Sparurkunde vor Zuschlagserteilung möglich ist, in dem sie die entsprechende Sparurkunde dem Gericht vorweisen.
7. Die Liegenschaft wird dem Meistbietenden zugeschlagen.
8. Der Ersteher hat die Differenz zwischen dem Meistbot einerseits und dem erlegten Vadium andererseits binnen drei Wochen nach Zuschlag bei Gericht zu erlegen. Der Ersteher hat das Meistbot vom Tag der Erteilung des Zuschlags bis zum Erlag mit 4% zu verzinsen. Diese Zinsen sowie die Zinsen der bei Gericht erlegten Betrage des Meistbots fallen in die Verteilungsmasse.
9. Wenn der gemäß Punkt 8. zu erlegende Betrag vom Ersteher nicht innerhalb von drei Wochen nach Erteilung des Zuschlags vollständig und ordnungsgemäß bei Gericht erlegt wird, findet auf Antrag des Betreibenden oder auf Antrag der verpflichteten Partei die Wiederversteigerung auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers statt. Diesfalls verfällt das Vadium des säumigen Erstehers anteilig zugunsten der derzeitigen Miteigentümer und haftet der säumige Ersteher darüber hinaus für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung sowie für alle sonst durch seine Versäumnis verursachten Schaden sowohl mit allenfalls bereits erlegten Meistbotsteilbeträgen als auch mit seinem übrigen Vermögen. Auf den Betrag, um welchen das bei der Wiederversteigerung erzielte Meistbot das Meistbot der ersten Versteigerung überschreitet, hat der säumige Ersteher keinen Anspruch.
10. Der Ersteher hat alle mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf der erstandenen Liegenschaft verbundenen Kosten, Gebühren und sonstigen Abgaben, insbesondere die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr, allein zu tragen.
11. Das Meistbot zuzüglich allenfalls aufgelaufener Zinsen wird zwischen den derzeitigen Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile gemäß Punkt 2. aufgeteilt.
12. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft auf den Ersteher über. Der Ersteher hat von diesem Tage an die mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundenen Kosten, Steuern und öffentlichen Abgaben für diese Liegenschaft zu tragen.
13. Der Ersteher übernimmt das Versteigerungsobjekt wie es liegt und steht. Die derzeitigen Eigentümer haften insbesondere nicht für ein bestimmtes Ausmaß, für einen bestimmten Zustand, für eine bestimmte Eigenschaft oder für einen bestimmten Ertrag der gegenständlichen Liegenschaft und der darauf errichteten Gebäude. Der Ersteher nimmt zur Kenntnis, dass die Liegenschaft nicht vollständig geräumt ist; die derzeitigen Miteigentümer haften nicht für allfällige Entrümpelungskosten.
14. Die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher erfolgt nur durch Übergabe der Schlüssel durch den unter Pkt 2. b) genannten Eigentümer; dies sobald der Ersteher bedingungsgemäß das gesamte Meistbot erlegt hat. Das Bezirksgericht Fünfhaus wird die zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers erforderliche Amtsurkunde ausstellen, sobald das Meistbot entsprechend den vorliegenden Versteigerungsbedingungen entrichtet ist. Die allenfalls notwendige zwangsweise Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des § 349 EO zu vollziehen; die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzusetzen und dem die Übergabe verhindernden bisherigen Eigentümer aufzutragen.
15. Mehrere Ersteher haften für die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.”
Gericht: | BG Fünfhaus |
Aktenzeichen: | 013 24 E 5/21p |
wegen: | Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft |
Letzte Änderung: | 02.04.2021 |
Versteigerungstermin: | am 12.5.2021 um 10:00 Uhr |
Versteigerungsort: | 1011 Wien, Schmerlingplatz 11, 2.Stock, Zi 2056 (Festsaal des Obersten Gerichtshofs) |
Telefonkontakt: | Ab April: 0677/641 274 10 (private Nummer eines Miteigentümers) |
Besichtigungszeit: | (1.) Mittwoch, 21. April 2012, 12:000 Uhr sowie (2.) Mittwoch 28. April 2021, 12:00 Uhr. Die Termine wurden mit einem abgestimmt. Tel 0677/641 274 10. |
Ort und Zeit der Einsichtnahme: | ENTFÄLLT: Grund dafür ist, dass sich die Parteien auf einen Ausrufpreis geeinigt haben, vgl § 352a Abs 4 EO „Einer Schätzung bedarf es nicht, wenn sich die Miteigentümer vor dem Schätzungstermin auf einen Ausrufpreis einigen. Im Versteigerungsedikt ist darauf hinzuweisen, dass keine Schätzung erfolgt ist. Im Übrigen tritt der Ausrufpreis, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Schätzwert abgestellt wird, an dessen Stelle.“ |
Sonstiges: | |
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Grundbuch: | 01208 Oberbaumgarten |
EZ: | 51 |
Grundstücksnr.: | 97/5 und 97/6 |
BLNr: | 3 und 4 |
Liegenschaftsadresse: | Hochsatzengasse 40 |
PLZ/Ort: | 1140 Wien |
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