Die Hypothek ist ein Pfandrecht, auch Grundpfandrecht genannt, das, zugunsten des Gläubigers, im Grundbuch zu Lasten des Schuldners eingetragen wird.
Sie ist eine Besicherung des vergebenen Baudarlehens im fünf- oder auch sechsstelligen Eurobereich. Der Bauherr oder Immobilienkäufer erhält vom Kreditinstitut das Baudarlehen ausbezahlt. Zur Absicherung des Kreditausfallrisikos wird diese Darlehensvergabe durch eine Hypothekeneintragung besichert. Wenn die Zahlungsverpflichtungen für das erhaltene Darlehen nicht erfüllt werden, dann hat der Hypothekengläubiger, also das Kreditinstitut, im Falle einer Zwangsversteigerung oder einer Zwangsverwaltung das Recht, seine Ansprüche aus der Hypothek geltend zu machen. Entscheidend ist dabei die Rangordnung der Hypothek. Ist sie an erster Stelle im Grundbuch eingetragen, ist der Hypothekengläubiger auch der erste, dessen Ansprüche befriedigt werden.
Für den Darlehensgläubiger ist eine Hypothek die Gewähr dafür, dass bei Zahlungsproblemen des Immobilienbesitzers seine Forderung aus Zinsen und Tilgung bezahlt werden. Das setzt einen entsprechend hohen Erlös bei der Immobilienveräußerung durch Verkauf oder durch Zwangsversteigerung voraus. Demgegenüber stehen der Immobilienwert einerseits und die Hypothekenhöhe andererseits.
Für den Hypothekar, also den Hypothekengläubiger, ist eine Zwangsversteigerung die ungünstigste Variante, denn hier ist der Erlös am geringsten. Um den Anspruch aus der Darlehensvergabe komplett hypothekarisch abzusichern, muss das Darlehen deutlich niedriger als der Wert von Haus oder Wohnung sein. Daraus resultiert die Faustregel, dass bei einer Immobilienfinanzierung die Summe von Eigenkapital und Eigenleistung mindestens dreißig Prozent der Bausumme betragen muss. Für die Fremdfinanzierung verbleiben in diesem Falle etwa siebzig Prozent der Kosten. Diese Bausumme wird durch eine Hypothek besichert. Rechnerisch ist für den Darlehensgeber ein anteiliger Immobilienwert von beispielsweise dreißig Prozent nicht realisierbar, so wie bei einer Zwangsversteigerung. Genauere Informationen und Tipps finden Sie hier: www.hypothekenzinsen.net
Fazit: Dem Immobilienbesitzer muss bewusst sein, dass durch eine Hypothek das Grundstück mit dem draufstehenden Gebäude verpfändet ist. Wie es heißt, gehören Haus und Grundstück nicht ihm, sondern der Bank. Das fällt nicht ins Gewicht, solange das durch die Hypothek besicherte Baudarlehen pünktlich und vollständig bedient, also bezahlt wird. Dem Kreditinstitut ist daran gelegen, den Darlehensvertrag vereinbarungsgemäß abzuwickeln. Wenn das erkennbar oder tatsächlich nicht mehr der Fall ist, dann hat der Darlehensgeber das Zwangsmittel einer Zwangsversteigerung. Die im Grundbuch eingetragene Hypothek begründet seinen Anspruch, aus dem Versteigerungserlös das besicherte Baudarlehen, abhängig von der Erlöshöhe und der der noch bestehenden Darlehensschuld, ganz oder teilweise ausgeglichen zu bekommen.
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