Wald in der Steiermark, bestehend mit dem Grundstück 456, befindet sich etwa 5 m östlich des Ortszentrums von Söding im Bereich einer Einfamilienhaussiedlung. Die gegenständliche Fläche weist eine unregelmäßige Form auf und grenzt im SO ua. an die EZ 5457 an, die nordwestliche Grenze wird durch ein Gerinne (Foltibach) gebildet.
Die Verkehrsaufschließung erfolgt über den Leitenweg , der zum Eigentum des Verpflichteten steht. Das Grundstück 954/3 liegt zur Gänze im Freiland.
Das Grundstück weist in seiner Gesamtheit eine langgestreckte Form auf und erstreckt sich von NO in südwestlicher Richtung. Die Grenzen sind auf der Kopie der digitalen Katastralmappe dargestellt. Nach NW bildet der Foltibach eine natür-liche Grenze (Begleitvegetation Laubbäume und Sträucher), wobei punktuell die Abgrenzung in der Natur nicht überall mit der Mappendarstellung übereinstimmt, da sich im Bachverlauf immer wieder kleine Veränderungen ergeben.
Das Gesamtausmaß des gegenständlichen Grundstückes teilt sich in nachstehende Nutzungsarten auf:
Baufläche (Gebäude) lt. Kat. 464 m²: Bei diesem alten Holzschuppen handelt sich um einen Überbau – ist daher nicht zu bewerten.
Landw. (Feld/Wiese) lt. Kat. 4.629 m²: Diese Fläche stellt den südwestlichen Teil des gegenständlichen Grundstückes dar. Diese Teilfläche wird in der Natur als Wiese genutzt, ist unregelmäßig konfiguriert und nach NW exponiert. Die Hangneigungen betragen zwischen 6 und 12 bzw. das Areal flacht zum Foltibach hin aus. Eine Ackernutzung kommt durch die gegebene Vernässung nur bedingt in Frage.
Wald lt. Kat.: Nördöstlicher Teil des Grundstückes – leichte Hanglage ca. 15 Grad nach NW exponiert. Festgestellt wird, dass der Waldbestand in den letzten Jahren geschlägert worden ist und es sich bei diesem Grundstück im Wesentlichen um eine Kahlfläche handelt. Auf der Fläche lagern noch Reste von Brennholz und Energieholz, das abzutransportieren ist. Die Kosten der Räumung dürften durch den Verkaufspreis des Brenn- bzw. Energieholzes gedeckt sein.
Sonstige Feststellungen: Festgehalten wird, dass die im Grundbuch bzw. Kataster ausgewiesene Baufläche (Gebäude) im Ausmaß von 48m² den Überbau eines auf dem Fremdgrundstück errichteten Objektes darstellt.
wegen:
Zwangsversteigerung Wald in der Steiermark
Sonstiges:
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Lasten sind nicht einverleibt.
Der Verpflichtete hat keine Mitteilung nach § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994 erstattet.
Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden.
Bieter haben einen Lichtbildausweis mitzubringen!