Teilnahme an der Versteigerung:
Mit Ausnahme des Verpflichteten oder seines Vertreters ist jedermann zum Erwerb der Immobilie berechtigt. Die persönliche Anwesenheit während der Versteigerung ist dringend zu empfehlen. Sollte ein potenzieller Ersteher einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, hat der Vertreter eine öffentlich beglaubigte Spezialvollmacht nachzuweisen. Die Urkunde ist bei einem Notar des Bezirksgerichts kostenpflichtig zu beglaubigen. Vertreter von juristischen Personen haben zusätzlich einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzulegen. Die gemeinsame Ersteigerung eines Objektes durch mehrere Personen ist grundsätzlich möglich, gemeinsames Wohneigentum ist ausschließlich durch natürliche Personen zu erwerben.
Ablauf der Versteigerung:
Nach dem Aufruf der Angelegenheit werden alle erforderlichen Informationen durch den Richter bekanntgegeben. Das Schätzgutachten liegt ebenso wie ein aktueller Grundbuchauszug zur Einsicht der Interessenten aus. Nach der Verlesung und der Erörterung der auf dem Objekt liegenden Lasten wird auf die Verpflichtung zur Hinterlegung des Vadiums hingewiesen. Es folgt eine Belehrung über verbotene Abreden.
Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots beginnt die eigentliche Zwangsversteigerung. Das Mindestgebot beträgt vorbehaltlich möglicher im Edikt veröffentlichter Änderungen die Hälfte des bekannten Schätzwerts. In welcher Form optionale Versteigerungsstufen angeordnet werden, wird im Termin erläutert. Die Versteigerung des Objektes wird beendet, wenn nach zweimaliger Aufforderung zur Abgabe eines höheren Angebots kein Gebot abgegeben wird. Sofern das Vadium hinterlegt ist und kein Widerspruch erhoben wird, gilt der Zuschlag damit als erteilt. Mit der Dokumentation des Beschlusses und mit der Zustellung an die Verfahrensparteien und an den Ersteher ist das Verfahren beendet. Der zuständige Richter wird verkünden, ob ein weiteres Überbot möglich ist. Die Erteilung des Zuschlags gilt nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist und nach einer 14-tägigen Frist zur Abgabe eines Überbots als rechtskräftig.
Verbotene Abreden:
Jede Versprechung, bei der Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Gebot oder nach einem vereinbarten Maßstab nicht zu bieten, ist juristisch ungültig. Sind für die Erfüllung des Versprechens Beträge, Geschenke oder anderweitige Vorteile zugesichert, entfällt die Möglichkeit der Einklagbarkeit. Zahlungen oder anderweitige Leistungen, die bereits gezahlt oder übergeben wurden, können zurückgefordert werden. Insbesondere sind Abreden ungültig, die von Maklern an die Interessenten herangetragen wurden, und nach denen Leistungen dafür verlangt werden, während der Versteigerung kein weiteres Gebot mehr abzugeben. Interessenten sind gehalten, sich vor der Versteigerung an das zuständige Gericht zu wenden, sofern solche Abreden durch einen Makler an sie herangetragen wurden.
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