Die Ankündigung einer Zwangsversteigerung versetzt viele Menschen in Aufregung, denn bei solchen Events können attraktive Objekte oft zu sehr geringen Preisen erstanden werden. Wie ein solcher Termin abläuft und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Verfahren jeder Zwangsversteigerung findet im Versteigerungstermin seinen Höhepunkt.
Der Termin ist öffentlich und in drei Unterbereiche aufgeteilt:
1.) Die Bekanntmachung
2.) Die Bietstunde
3.) Die Zuschlagsverhandlung
Der Bekanntmachungsteil dient zur Vorbereitung und der Information zum Versteigerungsobjekt. Ist das Objekt der Zwangsversteigerung ein Grundstück, sind in den Informationen Angaben zu Grundbucheintragungen enthalten. Darüber hinaus enthalten die Bekanntmachungsinformationen:
1.) Angaben zu den Gläubigern sowie zu deren Ansprüchen.
2.) Angaben zum ersten Beschlagnahmezeitpunkt.
3.) Informationen zum festgesetzten Verkehrswert.
4.) Erklärungen der derzeitigen Pächter oder Mieter.
Nach der Bekanntgabe dieser Informationen werden das Mindestgebot sowie die weiteren Bedingungen der Zwangsversteigerung aufgestellt und durch Verlesen bekannt gemacht. Nach der Anhörung der anwesenden Beteiligten wird das Mindestgebot der Zwangsversteigerung in Bezug auf die einzelnen Rechte festgestellt. Es beinhaltet das geringste Bargebot und die bestehen bleibenden Rechte. Nach der ausführlichen Belehrung durch einen Rechtspfleger geht die Zwangsversteigerung in die Bietstunde über.
Der zweite Abschnitt beginnt mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Im Anschluss daran findet die eigentliche Bietzeit statt, diese dauert in der Regel 30 Minuten. Bieten können nicht nur die Interessenten, auch aus den Reihen der Beteiligten können Angebote abgegeben werden. Die Angebote verstehen sich grundsätzlich als Bargebote, die bestehenden Belastungen sind darin nicht enthalten, sie müssen jedoch laut Gesetz übernommen werden. Für den Bietenden ist wichtig, dass die bleibenden Rechte zusätzlich zu dem abgegebenen Bargebot abzugelten sind. Die Bietstunde der Zwangsversteigerung ist beendet, wenn nach 30 Minuten und mehrmaliger Aufforderung keine weiteren Gebote abgegeben werden. Es folgen die Verkündung des letzten Angebots und der Schluss der Versteigerung.
Im dritten und letzten Teil des Versteigerungstermins geht es um die Zuschlagsverhandlung.
Diese kann entweder im Anschluss an die Versteigerung oder aber in einem weiteren Termin erfolgen. Erreicht beispielsweise keines der Gebote 50 Prozent des Verkehrswerts, wird der Zuschlag von Amts wegen versagt.
Sollte Ihr Interesse an einer Zwangsversteigerung geweckt worden sein, empfiehlt es sich, in kompetenter Begleitung zu diesem Termin zu gehen. Wenn Sie beispielsweise in Begleitung Ihres unabhängigen Honorarberaters dort erscheinen, können Sie Ihre Eindrücke mit ihm vertiefen. Aufgrund seines Fachwissens kann er Ihnen viele nützliche Informationen dazu vermitteln.
Hinweis: Dieser Artikel bezieht sich auf die Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland.
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