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Grund mit Quelle in Vorarlberg

Die gegenständliche Liegenschaft mit Quelle befindet sich in der Gemeinde Lochau in Vorarlberg, Pfändergebiet und erstreckt sich über eine Meereshöhe von rund 790 müA bis rund 810 müA.
Es handelt sich um eine unbebaute Fläche, die überwiegend als Freifläche Landwirtschaftsgebiet FL und mit einer Fläche von rund 600 m² als Baufläche Wohngebiet BW gewidmet ist.
Die Lage ist als ruhig und sonnig zu klassifizieren. Die Aussicht zum Bodensee ist unterschiedlich, jedoch im Speziellen im als Baufläche Wohngebiet BW gewidmeten Bereich eingeschränkt und durch den sichtbaren Verlauf von Hochspannungsleitungen geprägt.
Gst. 111/1 ist unbebaut und wird landwirtschaftlich zwei- bis dreimal geschnitten und ein- bis zweimal für Weidegänge genutzt, abhängig dem Wetter und der hieraus resultierenden Bodenfeuchtigkeit. Im nördlichen Bereich ist die in Verlängerung zu Gst. 111/5 bestehende Straßenfläche nicht staubfrei befestigt.

Auf Gst. 111/1 verlaufen augenscheinlich als auch behauptet mehrere Quellen, deren Verläufe lokal nicht definiert sind. Eine Konzentration dieser Quellverläufe auf der als Baufläche Wohngebiet BW gewidmeten Fläche ist jedoch augenscheinlich als auch aufgrund sonstiger, jedoch nicht rechtsverbindlicher Informationen nahe liegend. Der tatsächlich rechtliche Eigentums- und Nutzungsstatus der einzelnen Quellen ist, mit Ausnahme der Verbücherung im C-Blatt / Rang 3 a, bislang nicht bekannt.
Dieser Umstand macht das gegenständliche Grundstück mit der Teilwidmung Baufläche Wohngebiet BW hoch spekulativ, da nicht von einer gesicherten Bebaubarkeit ausgegangen werden kann.
Aus gutachterlicher Sicht muss beim aktuellen Wissensstand die gesamte Liegenschaft auf Grundlage landwirtschaftlicher Gegebenheiten eingestuft und bewertet werden.

Grundstücksgröße: 4.970 m²

 


Sonstige Hinweise:1. Außerbücherlich werden weitere Quellfassungs- und/oder Quellnutzungsrechte behauptet. Der Wert der Quellen für die gegenständliche Liegenschaft lässt sich in Ermangelung der Kenntnis an Anzahl, Ergiebigkeit und Qualität nicht beurteilen.
2. Die Barwerte der verbücherten als auch außerbücherlichen dinglichen Lasten sind, sofern für eine Beurteilung ausreichende Grundlagen vorliegen, im Verkehrswert enthalten.
3. Im Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung ist die Liegenschaft wie folgt ausgewiesen:
Gst. 111/1 nordseitig ein Streifen brauner Hinweisbereich Vernässung [Vn]
ostseitig gelbe Gefahrenzone Wildbach (WG)
Gst. 111/5 brauner Hinweisbereich Vernässung [Vn]
4. Vollinhaltlicher Verweis auf das Originalgutachten mit Beilagen.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben

 

Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sich, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.

Sonstiges: 3. DIENSTBARKEIT der Quellfassung
– Herrn S.,  (nützt Wasser als Laufbrunnen)
– Herrn H.,  (verbüchert)
Weitere vier Quellen befinden sich bergseitig dem bewertungsgegenständlichen Grundstück,
laufen in unbekannter Laufrichtung angeblich über das Grundstück und versorgen die talseitig
gelegenen Grundstücke mit Quellwasser.

Sowie einer Leitung der Ortskanalisation Lochau und einer
Wasserleitung über beide Grundparzellen. “
Bezüglich der Kanal- und Wasserleitungen wird auf den Leitungsplan der
Gemeinde in Beilage 3 des Gutachtens verwiesen.




Veröffentlicht unter 1-Abgelaufen oder Abgesagt-XXXX, Baugrundstück, bis 50.000 Euro, Vorarlberg
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