Mit dem 1. November 2017 treten für den Privatkonkurs in Österreich neue Regeln in Kraft. Wichtigste Neuerung für Schuldner ist der Wegfall der 10% Mindestquote. Diese Änderungen wurden im Rahmen der Anpassung des Konkursrechts an die europäischen Rechtsnormen vorgenommen, welche vor allem bei Unternehmen und Konzernen zu einheitlichen Standards führen sollen. Die Änderungen für den Privatkonkurs wurden im Rahmen dieser Regelung ebenfalls in geltendes Recht übernommen. Aufgrund des Zuwartens auf das neue Gesetz könnte sich die Anzahl der Privatkonkurse im kommenden Jahr 2018 auf 15000 Fälle verdoppeln, denn Zuletzt gab es einen regelrechten Einbruch bei der Zahl der eröffneten Privatinsolvenzverfahren.
Bessere Chancen bei hohen Schulden oder geringem Einkommen
Bisher galt in Österreich für die Entschuldung als Privatperson eine sogenannte Mindestquote von 10 Prozent. Diese Quote musste erfüllt sein, ehe eine Entschuldung möglich wurde. Für Menschen mit geringem Einkommen, beispielsweise Alleinerziehende oder Menschen mit einer sehr hohen Schuldenlast war es aus diesem Grund oftmals nicht möglich eine geregelte Privatinsolvenz zu vollziehen und somit den Privatkonkurs als zweite Chance zu nutzen. Die Laufzeit des Abschöpfungsverfahrens betrug nach der alten Regelung sieben, beträgt jedoch nach der neuen Regelung nur noch fünf Jahre. In diesem Zeitraum wird jegliches Einkommen oberhalb des Existenzminimums abgeschöpft und zur Begleichung der Schulden genutzt.
Die Auswirkungen der Neuerungen für den Privatkonkurs
Viele Personen, welche nach altem Recht in den Privatkonkurs gehen mussten, lebten oftmals weit unterhalb der Armutsgrenze. Denn um die benötigten 10 Prozent der Quote zu erreichen, musste oftmals die Rückzahlung in zusätzlichen Teilen aus dem vorhandenen Existenzminimum beglichen werden. Und dies im schlimmsten Fall über die Dauer von sieben Jahren. Ein vor allem für Familien kaum zu verantwortender Zustand.
Übergangsregelung für laufende Verfahren
Das neue Recht ist ab dem 1. November 2017 gültig und kann auch bei bereits laufenden Konkursverfahren Anwendung finden. Hierfür müssen die betroffenen Personen einen Antrag auf Restschuldbefreiung ohne Mindestquote stellen. Auch bei Verfahren, welche noch deutlich länger als fünf Jahre laufen würden, kann eine Verkürzung auf die neue Dauer von fünf Jahren beantragt werden. Somit werden Personen in bestehendem Privatkonkurs nicht schlechter gestellt und profitieren ebenfalls von den neuen gesetzlichen Regelungen.
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