Das Wohnhaus in der Fahrbachgasse 12 wurde um das Jahr 1973 fertiggestellt, im Laufe der Jahre erfolgten diverse Wohnungsumbauten und -zusammenlegungen.
Das Wohnhaus besteht aus zwei Stiegenhäusern mit einem zusammenhängenden Kellergeschoss (Eingangsebene) und jeweils einem Erdgeschoss und fünf Obergeschossen.
Die bewertungsgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte befinden sich im Kellergeschoss (Ebene Straßen- und Gartenniveau).
Im Kellergeschoss (Eingangsebene, Straßenniveau) befinden sich die Parteienkeller, Lagerräume, Garagen, Allgemein- und Technikräume, im Erdgeschoss und den fünf Obergeschossen sind Wohnungen untergebracht.
Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet und hat eine einfach gegliederte Fassade. Das Dach ist als Flachdach ausgebildet.
Die Stiegenhäuser sind jeweils mit einem Personenaufzug ausgestattet, der das Kellergeschoss mit dem Erdgeschoss mit den Obergeschossen verbindet.
Das Wohnhaus ist parifiziert, an den Wohnungen, den Lagerräumen und Garagen ist Wohnungseigentum begründet und im Grundbuch der EZ 347 einverleibt. Die Kellerabteile sind den Wohnungen gemäß Nutzwertfestsetzung als Zubehör gemäß WEG zugeordnet.
Das Wohnhaus ist in einem dem Alter entsprechend mittleren Zustand vorhanden.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
Der Lagerraum 16 St II befindet sich im Kellergeschoss (Straßen- und Gartenniveau) und ist vom Innenhof zu begehen. Im Lagerraum befinden sich Hausinstallationsleitungen mit Revisionsöffnungen. Der Lagerraum ist mit einem Elektroanschluss ausgestattet.
Der Lagerraum befindet sich in einem durchschnittlichen Zustand. Das vorhandene Inventar ist nicht Gegenstand der Bewertung.
Sonstige Hinweise:
Zu übernehmende Lasten:
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Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
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1) die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG)
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2) die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers, soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG)
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3) die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters, soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 42a MRG)
Allgemeine Aufforderung:
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Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
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Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
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Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
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Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
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Aufforderung an die öffentlichen Organe über Steuern und sonstige öffentliche Abgaben:
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Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
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Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
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Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
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Ungültige Vereinbarungen:
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Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Langgutachten:
Langgutachten (pdf) (2984 KB)
Beilagen (pdf) (3910 KB)
Lageplan:
Widmung (78 KB)
Stadtplan (72 KB)
Grundriss(e):
Grundriss (117 KB)
Grundriss (123 KB)
Foto(s):
Dienststelle:
BG Floridsdorf (016)
Aktenzeichen:
33 E 12/20s
wegen:
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
Bekannt gemacht am:
10.05.2022
Versteigerungstermin:
am 22.06.2022 um 10:00 Uhr
Versteigerungsort:
Bezirksgericht Floridsdorf, Gerichtsgasse 6, 1211 Wien, Verhandlungssaal C, 1. Stock, Altbau
Telefonkontakt:
01/27770 DW 277
Besichtigungszeit:
Ein Interessent hat die Möglichkeit, vor der Versteigerung das Versteigerungsobjekt (Liegenschaft, Wohnung, Haus, etc) zu besichtigen. Die verpflichtete Partei und allfällige Mieter haben die Besichtigung zu dulden. Wenn von der verpflichteten Partei der Zugang nicht ermöglicht wird, kann bei Gericht spätestens 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin (schriftlich oder nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung mündlich bei Gericht) ein Antrag auf Festlegung von konkreten Besichtigungszeiten oder ein Antrag auf Durchführung eines Besichtigungstermins unter Beiziehung des Gerichtsvollziehers (nach Maßgabe der freien Termine des Gerichtsvollziehers) und eines Schlossers (sofern für die Schlosserkosten vom Interessenten oder von der betreibenden Partei ein Kostenvorschuss erlegt wird) gestellt werden
Ort und Zeit der Einsichtnahme:
Die sich auf die Liegenschaften beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kaufinteressenten in der Geschäftsabteilung 33 des Bezirksgerichts Floridsdorf (Zimmer 2106, Zubau 1. Stock) während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) eingesehen werden.
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Dort sind auch Kopien des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich
Sonstiges:
Als Vadium (Sicherheit) kommen nur Sparbücher in Betracht.
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Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz:
Gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998 idF 56/2010, dürfen zum Bieten nur Personen zugelassen werden, die die in § 1 Abs 2 dieses Gesetzes genannte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen oder nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses Gesetzes sind oder dass ein Ausnahmetatbestand nach § 3 dieses Gesetzes vorliegt.
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Nötige Dokumente zum Bieten:
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Zum Bieten werden nur Personen zugelassen, die folgende Nachweise (im Original) vorlegen:
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1) Für sich selbst einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität.
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2) Wenn Sie für eine andere Person bieten wollen: Eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht dieser Person, die ausdrücklich auch die Befugnis zur Vertretung bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft umfassen muss.
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3) Ein Nachweis der Staatsbürgerschaft der Person, die für sich selbst bieten will oder für die geboten werden soll. Dieser Nachweis kann ein Reisepass, Personalausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis sein. Ein Führerschein oder eine sonstiger Ausweis, aus dem sich die Staatsbürgerschaft nicht ergibt, genügt nicht.
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Alternativ zum Nachweis der Staatsbürgerschaft kann eine Genehmigung oder Negativbestätigung gemäß § 1 Abs 2 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vorgelegt werden.
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Wenn für eine juristische Person geboten werden soll, sind für diese juristische Person die im Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz genannten Nachweise und Erklärungen (insbesondere die Erklärung der statutenmäßig nach außen befugten Organe, ob und in welchem Ausmaß Ausländer an der juristischen Person beteiligt sind) vorzulegen.
Grundbuch:
01605 Floridsdorf
EZ:
347
Grundstücksnr.:
61/1, 62
BLNr:
63
Liegenschaftsadresse:
Fahrbachgasse 12
PLZ/Ort:
1210 Wien