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Insolvenzrecht Österreich in der Coronavirus Krise

Das Corona-Virus hat in vielen Ländern eine Wirtschaftskrise ausgelöst. Viele Unternehmen mussten ihre Geschäftsräume schließen. Andere habe vorsorglich ihre Mitarbeiter ins Home Office geschickt. In Österreich ist die Arbeitslosenzahl innerhalb eines Monats um mehr als 50 Prozent gestiegen und liegt damit auf dem höchsten Stand seit 1946. Unternehmen in vielen Branchen droht die Insolvenz. In diesem Artikel erfahren Sie, inwieweit das Insolvenzrecht im Zuge der Corona-Krise geändert wurde und was diese Änderungen für Unternehmer bedeuten.

Das 2.COVID-19-Gesetzespaket

 

Aufgrund der gravierenden Auswirkungen der Corona-Pandemie hat die österreichische Regierung einen Schutzschirm im Umfang von vier Milliarden Euro gespannt, um die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Darüber hinaus hat sich der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) beim Bundesministerium für Justiz und beim Bundeskanzleramt dafür eingesetzt, dass vorübergehend Fristen-Moratorien auf verschiedenen Rechtsgebieten eingeführt werden. Am 19. März 2020 hat die Koalition das 2.COVID-19-Gesetzespaket in das Parlament eingebracht. Darin enthalten sind 39 Gesetzesänderungen und fünf neue Gesetze. Nach der Behandlung im Budgetausschuss am Tag darauf wurde das Paket im Nationalrat und anschließend im Bundesrat beschlossen. Am selben Tag wurden die Gesetze im Bundesgesetzblatt (BGBl I 16/2020) veröffentlicht. Die meisten Bestimmungen traten unmittelbar in Kraft und gelten zunächst bis Ende des Jahres 2020.

 

Frist für einen Insolvenzantrag 

 

Ein Element in diesem Paket ist § 69 Abs. 2a der Insolvenzordnung (IO). Bei Zahlungsunfähigkeit besteht laut diesem Paragraphen grundsätzlich die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern und innerhalb von 60 Tagen einen Insolvenzantrag zu stellen. Von der Pflicht zum sofortigen Insolvenzantrag ist nur ausgenommen, wer sich ernsthaft und mit Aussichten auf Erfolg um Sanierung bemüht. Wer dagegen den Antrag verspätet stellt, riskiert, persönlich für das Unternehmen zu haften.

 

Verlängerung der Frist auf 120 Tage 

 

Diese Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, gilt grundsätzlich weiterhin. Aber ein Detail ändert sich im Zuge der Corona-Krise. Denn in dem 2.COVID-19-Gesetzespaket wird klargestellt, dass die Corona-Pandemie unter den Begriff der Naturkatastrophe aus § 69 Abs. 2a der IO fällt. Bisher zählten dazu beispielsweise Erdbeben, Lawinen und Hochwasser. In diesem Fall verdoppelt sich die Frist von 60 auf 120 Tage. Epidemien und Pandemien werden in der IO nicht erwähnt. Da aber „Katastrophen gleicher Tragweite“ genannt werden, ist der Spielraum vorhanden, die Corona-Krise darunter zu subsumieren.

 

Bedingung für Inanspruchnahme der Frist von 120 Tagen

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der verlängerten Frist von 120 Tagen ist, dass die Zahlungsunfähigkeit durch die Corona-Krise verursacht wurde. Es genügt also nicht, dass die Überschuldung zeitlich im Zusammenhang mit der Krise steht. Sondern es muss eine Kausalität gegeben sein. Dies bedeutet nicht, dass die Corona-Pandemie die alleinige Ursache für die Zahlungsunfähigkeit sein muss. Die Frist verlängert sich auch dann auf 120 Tage, wenn diese Krise als eine von mehreren Faktoren zur Überschuldung geführt hat. Wenn also die Insolvenz ohne das Corona-Virus nicht eingetreten wäre, dann gilt die verlängerte Frist von 120 Tagen. Gleichwohl ist das Management während dieser Frist gehalten, sparsam zu wirtschaften und nur solche Ausgaben zu tätigen, die für den Fortbestand des Unternehmens zwingend erforderlich sind.

 

Gültigkeit dieser Änderung bis auf weiteres 

 

Im Unterschied zu anderen Elementen des 2.COVID-19-Gesetzespakets treten die Änderungen zur Insolvenzordnung nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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