Die Liegenschaft befindet sich im Bauland Betriebsgebiet (BB) von 3950 Gmünd.
Der Bauzustand der Betriebshalle u. Bürogebäude ist schlecht. Der Erhaltungszustand ist ebenfalls schlecht und daher sind in den nächsten Jahren diverse Reparaturarbeiten notwendig. Laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan steht das ges. Büro- und Betriebsgebäude im Bauland -Betriebsgebiet. Die Objekte wurden ordnungsgemäß unter Einhaltung der Nö. Bauordnung und Btvo. errichtet.
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Schätzwert:
143.000,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:
Diverse Einrichtungsgegenstände wie Möbel usw. wurden nicht bewertet!
Sonstige Hinweise:
Eine detailierte Beschreibung ist dem Langgutachten zu entnehmen.
Gericht:
BG Gmünd in Niederösterreich
Versteigerungstermin:
Versteigerungsort:
Bezirksgericht Gmünd,
Sonstiges:
Zu der Liegenschaft gehört kein Zubehör.
In Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wird das geringste Gebot mit EUR (75 % des Schätzwerts) festgelegt. Durch diese Änderung, die von der betreibenden Partei beantragt wurde, ist voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen, weil der Sachwert und der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft deutlich auseinanderfallen. Sämtliche nach § 146 Abs 1 EO einzuvernehmende Parteien stimmten der Änderung gemäß § 56 Abs 2, 3 EO zu. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist vom Meistbietenden vor Schluss des Versteigerungstermins in Form einer Sparurkunde zu erlegen. Ein Erlag in anderer Form, etwa Bargeld, ist nicht zulässig.
Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung zu erlegen und vom Tag der Zuschlagserteilung bis zum Erlag mit 4 % p. a. zu verzinsen.
Im Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gemäß Punkt VII des Teilungsvertrags vom 11.5.1992 über GST 1000/3 für GST 1000/6 (C-LNR 5a); allfällige Gebühren- und Abgabenrückstände, die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen, insbesondere NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz 2010, NÖ Gemeindewasserleistungsgesetz 1978 oder NÖ Kanalgesetz 1977, mit dinglicher Wirkung ausgestattet sind.
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw können während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten (Montag bis Freitag 8:00-12:00 Uhr, Zimmer 204, 2. Stock) bei Gericht eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und seine Kurzfassung sind auch aus der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) zu ersehen.
Die verpflichtete Partei und Dritte haben in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden. Die Festlegung bestimmter Besichtigungszeiten bzw eines Besichtigungstermins durch das Gericht erfolgt nur über rechtzeitigen schriftlichen Antrag.
Bieter haben sich durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen. Ausländischen Staatsangehörigen kann der Zuschlag nur vorbehaltlich der nachzureichenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erteilt werden. Bieter, die als Vertreter für andere Personen auftreten, haben eine beglaubigte Spezialvollmacht, allenfalls in Verbindung mit einem tagesaktuellen Firmenbuchauszug, mitzubringen.
Rechte an der Liegenschaft, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Gläubiger, für welche auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Eine derartige Erklärung kann auch in der Verteilungstagsatzung abgegeben werden. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Eine derartige Erklärung kann auch in der Verteilungstagsatzung abgegeben werden. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Bis zum Versteigerungstermin rückständige, von der Liegenschaft zu entrichtende Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.