Wohngebäude ( der nordostseitig gelegene Zubau ist gegenständlich;
nicht jedoch der südwestseitig gelegene Altbestand )
Anzumerken ist, dass auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet wurde.
Gegenständlich sind 14/ 2 Anteile ( BLNr. 7; Wohnungseigentum am Zubau ).
Gegenständlicher Zubau ( bestehend aus einem Erdgeschoss und einem ausgebauten Dachgeschoss )
Bei dem unter Grundstücksgröße erwähnten Wert handelt es sich um das Gesamtausmaß der Liegenschaft laut Grundbuchsauszug. Anzumerken ist, dass laut Nutzwertberechnung ein zugeordneter Garten nicht besteht
Sonstige Hinweise:
Auf das beim Bezirksgericht vorliegende Gutachten, in welchem sämtliche erwähnte „Beilagen“ enthalten sind, ist zu verweisen.
Beim Punkt Schätzwert wurde der Verkehrswert für die gegenständlichen 14 / 2 Anteile ohne Berücksichtigung allfälliger Abgabenrückstände mit dinglicher Wirkung eingetragen.
Anzumerken ist, dass keine eigenen Versorgungs- und Messeinrichtungen bestehen.
Es sollen sowohl die Beheizung, die Wasserversorgung als auch der Stromanschluss von der im Altbestand befindlichen Wohneinheit gewährleistet sein, wobei laut Angabe getrennte Zähler nicht bestehen ( eine diesbezügliche Besichtigungsmöglichkeit bestand nicht ). Mitgeteilt wurde, dass die anfallenden Aufwendungen jeweils zur Hälfte getragen werden.
Gänzlich dem vorgefundenen Naturstand entsprechende Planunterlagen konnten von der Baubehörde nicht erhoben werden ( in den beiliegenden Grundrissen wurden nur teilweise Abänderungen bzw. skizzenhafte Ergänzungen vorgenommen ).
Die in der dem Gutachten beigefügten Nutzflächenaufstellung erwähnten Ausmaße korrespondieren fallweise nicht mit der Planeintragung. Im Dachgeschoss wurden ebenso die beiden planlich dargestellten Dachböden ( nunmehr ausgebaute Räume ) nicht berücksichtigt. Da diese Flächen der ebenso dem Gutachten beigefügten Nutzwertberechnung nicht zugrunde gelegt wurden, korrespondiert somit der nunmehr vorgefundene Umfang nicht mit der Grundbucheintragung.