Die Liegenschaft EZ 4192 Grundbuch 01660 Kagran, bestehend aus dem Grundstück Nr. 1247/44 ist eine in einer Gartensiedlung gelegene mit der Nummer 14 bezeichnete Mittelparzelle mit einer im Grundbuch ausgewiesenen, nicht weiter überprüften Gesamtfläche von 250 m². Die Liegenschaft hat einen rechteckigen Zuschnitt mit einer Länge von ca. 20 Metern, einer Breite von ca. 12,5 Metern und ist eben. Das Areal ist als Bauland – Gartensiedlungsgebiet gewidmet, mit einer Beschränkung der Bebaubarkeit der Baulosfläche auf 80 m².
In den Jahren 2010 bis 2013 wurde auf der Liegenschaft EZ 4192 ein unterkellertes Einfamilienhaus bestehend aus Erd- und Obergeschoß errichtet. Laut dem behördlich genehmigten Plan betragen die Nutzflächen 174,76 m² aufgeteilt auf 57,20 m² im Keller, 57,25 m² im Erdgeschoss und 60,31 m² im Obergeschoss.
Der Außenbereich besteht aus einer verfliesten Terrasse neben dem Haus, weiters aus mit Rasen und einigen Sträuchern begrünten Bereichen. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Abstellplatz für einen PKW. Die Liegenschaft war zum Zeitpunkt der Schätzung nicht vermietet. Zu C-LNr. 5a ist das lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht gemäß Pkt. III des Übereinkommens vom 19.04.2018 für Lxxx xxxxx, geboren xx.xx.197x einverleibt.
Sonstige Hinweise:
Die Bewertung erfolgt gemeinsam mit EZ 4176 Grundbuch 01660 Kagran (B-LNr. 20), Gst.NNr. 1247/2, 1247/57 = Erschließungsstraßen.
Der Verkehrswert beträgt unter Aufrechterhaltung des zu C-LNr. 5a eingetragenen Wohnungsgebrauchsrechts EUR 252.800,00
Der Wert des zu C-LNr. 5a einverleibten Wohnungsgebrauchsrechts beträgt zum Stichtag gesamt EUR 346.300,00 bzw. jährlich EUR 10.490,00
Die Liegenschaft wird gemeinsam mit den zugehörigen Anteilen EZ 4176 Grundbuch 01660 Kagran (B-LNr. 20) an der im Miteigentum befindlichen Erschließungsstraße angeboten (siehe gesondertes Edikt) ausgerufen und versteigert.
Das unter CLNr. 5a eingetragene Wohnungsgebrauchsrecht ist, da es vorrangige Pfandrechte gibt, nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen, weshalb es im Edikt auch nicht als ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Last anzuführen ist und der Versteigerung der Verkehrswert ohne Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrecht zu Grunde zu gelegt wird.
Sollte nach Befriedigung der vorrangigen Pfandrechte der Wert des Wohnungsgebrauchsrechts von € 346.300,00 im verbleibenden Meistbot zur Gänze Deckung finden, hat der Ersteher, sofern das Wohnungsgebrauchsrecht zur Meistbotsverteilung angemeldet wird, das Wohnungsgebrauchsrecht unter Anrechnung auf das Meistbot zu dulden (§ 200 Abs. 1, 2.Satz EO, Fassung nach dem GREx). In welcher Höhe die weiteren, dem Wohnungsgebrauchsrecht vorrangigen Pfandrechte aushaften, erfährt das Gericht regelmäßig erst durch die Forderungsanmeldungen zur Meistbotsverteilung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob nach den genannten Voraussetzungen eine Dienstbarkeit vom Ersteher unter Anrechnung des Meistbots zu übernehmen ist, ist der Schluss der Meistbotsverteilungstagsatzung. Ausschlaggebend sind daher die zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen der Pfandgläubiger. Hat der Ersteher das Wohnungsgebrauchsrecht unter Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, ist aus dem restlichen Meistbot ein Deckungskapital zu bilden, aus dessen Zinsen der Ersteher eine jährliche Entschädigung in Höhe von € 10.490,00, das ist der vom Sachverständigen ermittelte Jahreswert des Wohnrechtes, erhält. Sofern die erzielten Zinsen nicht ausreichen, ist das Deckungskapital heranzuziehen.
Der Wert der Liegenschaft unter Aufrechterhaltung des zu C-LNr. 5a einverleibten Wohnungsgebrauchsrechts beträgt € 252.800,00, der Wert des Wohnungsgebrauchsrechts beträgt € 346.300,00 und jährlich € 10.490,00.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme von Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich
der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke, oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Es kommt immer wieder vor, dass sich die Parteien sprichwörtlich in letzter Sekunde einigen und die Versteigerung entfällt. Sobald das Gericht von einer solchen Einigung erfährt, wird der Entfall der Versteigerungstagsatzung durch Edikt bekanntgemacht. Es wird daher empfohlen, möglichst kurz vor dem Termin in der Ediktsdatei Einsicht zu nehmen und sich zu vergewissern, dass der Termin noch aufrecht ist.
Langgutachten:
Langgutachten (pdf) (4050 KB)
Lageplan:
Lageplan (61 KB)
Grundriss(e):
Grundriss Erdgeschoss (68 KB)
Grundriss Obergeschoss (76 KB)
Grundriss Kellergeschoss (59 KB)
Foto(s):
Dienststelle:
BG Donaustadt (027)
Aktenzeichen:
68 E 12/21g
wegen:
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
Bekannt gemacht am:
30.06.2022
Versteigerungstermin:
am 02.09.2022 um 09:30 Uhr
Versteigerungsort:
1. Stock, Saal VII
Telefonkontakt:
01/201 35 307 DW 302
Besichtigungszeit:
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten und für deren Zugänglichkeit zu sorgen (§ 176 Abs. 1 EO). Die Festlegung bestimmter Besichtigungszeiten bzw eines Besichtigungstermines durch das Gericht erfolgt nur über rechtzeitigen schriftlichen Antrag (§ 176 Abs 2 EO).
Ort und Zeit der Einsichtnahme:
Das Originalgutachten kann Mo, Mi, Do, Fr zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr bei diesem Gericht (Zi 525) eingesehen werden.
Sonstiges:
Als VADIUM werden NUR legitimierte Sparbücher angenommen.
Namenssparbücher müssen auf den Bieter lauten. Ab einer Einlage von EUR 15.000,– werden nur Namenssparbücher angenommen. Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis, einen österr. Staatsbürgerschaftsnachweis und bei Nicht-EU-Bürgern eine(n) Bestätigung/Bescheid nach dem Wr. Ausländergrunderwerbs G vorlegen.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein.
Grundbuch:
01660 Kagran
EZ:
4192
Grundstücksnr.:
1247/44
BLNr:
1
Liegenschaftsadresse:
Pogrelzstraße 60 Parzelle 14
PLZ/Ort:
1220 Wien