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Das Einfamilienhaus wurde um das Jahr 1900 errichtet, der Zubau der Sanitärräume erfolgte in den 1970er-Jahren. Das Gebäude besteht aus einem Kellergeschoss und einem Erdgeschoss.
Das Kellergeschoss besteht aus einem Wohnraum und einem Gewölbekeller. Im Gewölbekeller befindet sich eine Saunakabine. Unterhalb des Kellergeschosses befindet sich straßenseitig auf Straßenebene gelegen ein Abstellraum.
Im Erdgeschoss befinden sich ein überdachter Stiegenaufgang, ein Vorraum, eine Garderobe, ein WC, ein Bad, eine Küche, ein Kabinett und ein Zimmer. Die Raumhöhe beträgt im Erdgeschoss rund 2,60m. Gartenseitig ist dem Erdgeschoss ein Schuppen angebaut.
Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet, das Dach ist als Satteldach mit Eternitplatteneindeckung ausgebildet, die Fassade ist verputzt.
Das Einfamilienhaus wird durch Kunststofffenster belichtet. Die Beheizung des Gebäudes erfolgt durch elektrische Plattenheizkörper, die Warmwasserversorgung erfolgt durch einen elektrischen Warmwasserspeicher im Bad.
Der straßenseitige Vorgarten ist mit Gerümpel vollgeräumt, der hangseitige Garten ist begrünt und mit einzelnen Bäumen und Sträuchern bewachsen und weist einen sehr ungepflegten Zustand auf.
Im Garten befindet sich an der westseitigen Grundgrenze ein Swimmingpool (rund 2,5 x rund 6m) mit Rundbogenabdeckung.
Das Gebäude ist in einem renovierungsbedürftigen Zustand vorhanden, Oberflächenbeläge sind überwiegend schadhaft, im Bereich der Fassade sind Mauerwerksabplatzungen sichtbar. Die Liegenschaft ist mit Gerümpel und Müll angeräumt. Gemäß Auskunft des westseitigen Anrainers sind beim Nachbargebäude Feuchteschäden verursacht durch unsachgemäße Entwässerung auf der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft vorhanden.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).

Grundstücksgröße:

740 m²

Objektgröße:

104,00 m²


Schätzwert:

111.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

11.100,00 EUR

Geringstes Gebot:

66.600,00 EUR

Dienststelle:

BG Baden (040)

Aktenzeichen:

5 E 22/22d

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

12.08.2024

Versteigerungstermin:

am 19.11.2024 um 13:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Baden, 2500 Baden, Conrad v. Hötzendorf Pl. 6, Verhandlungssaal 5, 1.Stock

Sonstiges:

Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
– DIENSTBARKEIT C-Nr. 1 der Duldung des Dachvorsprunges des Hauses auf Gst .184/2 hins Gst .184/1 für Gst.184/2
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

04303 Berndorf II

EZ:

145

Grundstücksnr.:

.184/1, 474/3, 474/11

BLNr:

4

Liegenschaftsadresse:

Leobersdorfer Straße 107

PLZ/Ort:

2560 Berndorf


Veröffentlicht unter Niederösterreich, bis 200.000 Euro, Einfamilienhaus

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