Das Einfamilienhaus mit der Adresse Hausfeldstraße 132 besteht aus dem Grundstück Nr. 409/2 und ist eine zwischen Podhagskygasse und Lackenjöchelgasse gelegene Mittelparzelle mit einer im Grundbuch ausgewiesenen, nicht weiter überprüften Gesamtfläche von 571 m². Die Liegenschaft hat einen nahezu rechteckigen Zuschnitt und ist annähernd eben. Im straßenseitigen Bereich ist ein Einfamilienhaus errichtet. An der rechten Grundgrenze befindet sich eine Kleingarage, im hinteren Bereich der Liegenschaft eine kleine Gartenhütte. Das vollunterkellerte, zweigeschossige Einfamilienhaus und die Kleingarage wurden Mitte der 1970er Jahre errichtet. Im Jahr 2013 wurde ein unterkellerter, ebenerdiger Zubau samt darüber liegender Terrasse errichtet. Die (soweit möglich den behördlich genehmigten Plänen) entnommenen Nutzflächen von insgesamt ca. 268,17 m² setzen sich zusammen aus dem Keller mit ca. 89,66 m², dem Erdgeschoss mit ca. 66,69 m², dem Wintergarten mit ca. 15,49 m², dem Obergeschoss mit ca. 67,83 m² und der Garage mit ca. 28,50 m². Die Terrasse ist ca. 15,49 m² groß. Es gibt keinen Hinweis auf eine Vermietung der Liegenschaft, sodass sie unter der Prämisse der Bestandfreiheit bewertet wurde.
Grundstücksgröße: 571 m²
Sonstige Hinweise:
Vom Ersteher zu übernehmende Abgaben gem. § 143 Abs. 1 EO bestehen in Höhe von EUR 4.008,26.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme von Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich
der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke, oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
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Langgutachten:
Langgutachten (pdf) (4431 KB)
Lageplan:
Lageplan (65 KB)
Grundriss(e):
Grundriss Erdgeschoss (89 KB)
Grundriss Obergeschoss (83 KB)
Grundriss Kellergeschoss (76 KB)
Foto(s):
Dienststelle:
BG Donaustadt (027)
Aktenzeichen:
68 E 17/21t
wegen:
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Bekannt gemacht am:
30.06.2022
Versteigerungstermin:
am 09.09.2022 um 09:30 Uhr
Versteigerungsort:
1. Stock, Saal VII
Telefonkontakt:
01/201 35 307 DW 302
Besichtigungszeit:
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten und für deren Zugänglichkeit zu sorgen (§ 176 Abs. 1 EO). Die Festlegung bestimmter Besichtigungszeiten bzw eines Besichtigungstermines durch das Gericht erfolgt nur über rechtzeitigen schriftlichen Antrag (§ 176 Abs 2 EO).
Ort und Zeit der Einsichtnahme:
Das Originalgutachten kann Mo, Mi, Do, Fr zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr bei diesem Gericht (Zi 525) eingesehen werden.
Sonstiges:
Als VADIUM werden NUR legitimierte Sparbücher angenommen.
Namenssparbücher müssen auf den Bieter lauten. Ab einer Einlage von EUR 15.000,– werden nur Namenssparbücher angenommen. Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis, einen österr. Staatsbürgerschaftsnachweis und bei Nicht-EU-Bürgern eine(n) Bestätigung/Bescheid nach dem Wr. Ausländergrunderwerbs G vorlegen.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein.
Das Vadium kann ausschließlich in Form eines Sparbuches (Namenssparbuch oder Losungswortsparbuch; echte Spar-Urkunde, kein sogenanntes „Online-Sparbuch“ ) erlegt werden; Bargeld, Scheck odgl sind nicht zulässig. Bei einem Einlagestand von mehr als EUR 15.000,– können nur Namenssparbücher akzeptiert werden.
Wenn Sie als Vertreter für jemand anderen mitbieten wollen, ist die Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht erforderlich.
Zum Bieten wird nur zugelassen, wer seine Identität und Staatsbürgerschaft durch einen Reisepass oder einen Personalausweis oder einen Lichtbildausweis in Verbindung mit einem Staatsbürgerschaftsnachweis nachweisen kann.
Für Interessenten, die weder die Staatsbürgerschaft von ÖSTERREICH noch jene eines Mitgliedstaates der EUROPÄISCHE UNION oder des EWR oder der SCHWEIZ haben, ist das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz zu beachten: Sie werden nur dann zum Bieten zugelassen, wenn sie einen Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb oder eine Bestätigung darüber vorlegen, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Zuständige Behörde ist die MA 35 – Referat 1.1, Dresdnerstraße 39, 1200 Wien.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Grundbuch:
01652 Breitenlee
EZ:
516
Grundstücksnr.:
409/2
BLNr:
2
Liegenschaftsadresse:
Hausfeldstraße 132
PLZ/Ort:
1220 Wien