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Eigentumswohnung im Bezirk Schwechat

In der Heinrich Pevny-Gasse 1, 2320 Mannswörth im Bezirk Schwechat, Bundesland Niederösterreich, steht eine Eigentumswohnung mit einer Wohnnutzfläche von 57,60 m² zur Versteigerung. Die Wohnung verfügt über einen Balkon (5,20 m²) und ein Kellerabteil (9,22 m²). Der Schätzwert der Wohnung beträgt 186.000 EUR, das Vadium beläuft sich auf 18.600 EUR, und das geringste Gebot ist 93.000 EUR.

Das Grundstück hat eine Größe von 2.871 m², wobei die Baufläche 232 m² und die Gartenfläche 2.639 m² umfasst. Die Immobilie befindet sich im Bauland-Wohngebiet und verfügt über eine Haus-Zentralheizung sowie Kunststofffenster. Ein Energieausweis liegt vor. Versorgungsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf, Arztpraxen und Bildungseinrichtungen sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden.

Die Wohnung befindet sich in einem durchschnittlichen Gesamtzustand, dem Alter des Gebäudes entsprechend. Die monatliche Vorschreibung beträgt laut Stand November 2022 462,63 EUR, wobei in dieser Vorschreibung ein Darlehen von 101,11 EUR inkludiert ist. Der aktuell aushaftende Darlehensstand ist nicht bekannt. Die verpflichtete Partei gibt an, dass die Wohnung nicht vermietet ist.

Die Versteigerung der Wohnung umfasst die Bestandteile BLNr 28 und 29, die gemeinsam ausgeboten werden. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Es wird empfohlen, das Langgutachten zu studieren und die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.

Die Eigentumswohnung in Mannswörth, Bezirk Schwechat, Niederösterreich, bietet eine interessante Gelegenheit für Eigennutzer oder Investoren, die auf der Suche nach einer Immobilie in einer gut angebundenen Lage sind. Die Nähe zu Versorgungsmöglichkeiten, Arztpraxen und Bildungseinrichtungen macht das Objekt besonders attraktiv. Die Versteigerung stellt eine Chance dar, eine Wohnung mit durchschnittlichem Zustand und Potenzial in einer gefragten Region zu erwerben.

Grundstücksgröße: 2.871 m²
Objektgröße: 57,60 m²

Schätzwert: 186.000,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör
Vadium: 18.600,00 EUR
Geringstes Gebot: 93.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:

BLNr 28 und 29 werden gemeinsam ausgeboten
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Das Studium des Langgutachtens wird unbedingt empfohlen.
Interessenten wird empfohlen, die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.

 

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Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (2624 KB)

Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

          

Dienststelle:

BG Schwechat (052)

Aktenzeichen:

19 E 2562/22x

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

26.04.2023

Versteigerungstermin:

am 30.06.2023 um 09:30 Uhr

Versteigerungsort:

Verhandlungssaal B, EG

Telefonkontakt:

+43 1 707 63 17 392817

Besichtigungszeit:

12.06.2023, 15:00-17:00 Uhr
Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).

Sonstiges:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend). Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasen aus (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind allenfalls zu übernehmen:
Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002
die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG)
Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die Abrechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt (§ 32 Abs 7 WEG)
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

05211 Mannswörth

EZ:

813

Grundstücksnr.:

443/3

BLNr:

28,29

Liegenschaftsadresse:

Heinrich Pevny-Gasse 1

PLZ/Ort:

2320 Mannswörth


Veröffentlicht unter bis 200.000 Euro, Eigentumswohnung, Niederösterreich, Österreich

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