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BG Weiz

Die Liegenschaft mit der Einlagezahl 190 Grundbuch 68105 Flöcking, Bezirksgericht Weiz, besteht aus dem Grundstück GST-NR 392/8 GST-Fläche 1.110 m².
Im C-Blatt sind Geldlasten sowie ein Vorkaufsrecht eingetragen und erfolgte die Bewertung ohne Berücksichtigung des Vorkaufsrechtes und unter der Voraussetzung der Geldlastenfreiheit.
Grundstück: Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft liegt im Gemeindegebiet von Ludersdorf-Wilfersdorf im Ortsteil Flöcking; sie ist über die Landesstraße Nr. 365 und den von dieser in Richtung Süden abzweigenden Maurerweg (öffentliches Gut der Gemeinde) erreichbar.
Anzumerken ist, dass in einer Entfernung von rund 80 m im Süden die Autobahn A2 verläuft, wodurch eine entsprechende Lärmbelastung (laut GIS: 60 bis 65 dB/Tag bzw. 50 bis 55 dB/Nacht) gegeben ist.
Das Grundstück Nr. 392/8 im unverbürgten katastralen Ausmaß von 1.110 m² ist grundsätzlich länglich rechtecksförmig und weitgehend eben, lediglich der südliche Grundstücksteil liegt niveaumäßig etwas tiefer. Dieses Grundstück ist mit dem Wohnhaus Flöcking 90, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und überwiegend ausgebautem Dachgeschoss, bebaut, im nördlichen Grundstücksteil besteht ein Carport in Holzkonstruktion.
Die nicht bebauten Grundstücksflächen umfassen eine asphaltierte Einfahrt bzw. einen asphaltierten Gehweg bis zum Hauseingang,
Grünflächen mit Bepflanzung, eine Einfriedung und ein Einfahrtstor sowie südseitig an das Wohnhaus anschließend eine Terrasse (ohne Belag), welche sich bereits gesetzt hat.
Es konnte anlässlich der Befundaufnahme nicht verifiziert werden, ob das Einfahrtstor noch auf dem Bewertungsgrundstück oder schon auf dem Straßengrundstück Nr. 413/9 der Gemeinde errichtet ist.
Die Nachbarliegenschaften im Norden und Osten sind mit Einfamilienwohnhäusern bebaut, im Westen schließen Wiesenflächen an.
Möglichkeiten zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes und weitergehende Infrastruktureinrichtungen finden sich im Gemeindegebiet von Ludersdorf-Wilfersdorf bzw. im Stadtgebiet von Gleisdorf. Gemäß erteilter Information ist die Liegenschaft der Lage entsprechend erschlossen (öffentliche Wasserversorgung und Brunnen, öffentlicher Kanal, Stromversorgung über örtliches EVU).
Gemäß Abfrage der Flächenwidmung im Geografischen Informationssystem des Landes Steiermark ist das Grundstück als „Freiland“ ausgewiesen.
Der steuerliche Einheitswert wurde mangels Relevanz für die Verkehrswertermittlung nicht erhoben, hinsichtlich der Abgaben- und Gebührenrückstände wurde von der Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf mitgeteilt, dass zum Bewertungsstichtag ein Gesamtbetrag von € 1.301,94 aushaftet.
Objektbestand, Nutzung, Wohnhaus Flöcking 90, 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf: Soweit den von der Gemeinde übermittelten Unterlagen aus dem Bauakt entnommen werden kann, wurde das Wohnhaus aufgrund einer Baubewilligung vom 12.08.1974 errichtet, eine Benützungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 25.04.1987 erteilt. Geht man von einer schwerpunktmäßigen Errichtung des Gebäudes Ende der 1970er-Jahre aus, dann ergibt sich zum Bewertungsstichtag ein Baualter von rund 43 Jahren.
Das Gebäude besteht aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und überwiegend ausgebautem Dachgeschoss, es ist massiv als Ziegelbau errichtet, den oberen Abschluss bildet ein Satteldach mit Betonsteindeckung.
Die Bauweise kann im Wesentlichen als dem im Errichtungszeitpunkt üblichen Standard des ländlichen Wohnhaus- und Siedlungsbaus entsprechend bezeichnet werden, die Fassaden sind als Putzfassaden ohne Wärmedämmung ausgeführt.
Anzumerken ist, dass der östliche Teil des Dachgeschosses nicht ausgebaut und unbeheizt ist, diese Teilfläche im Ausmaß von rund 44,00 m² (Nutzfläche) befindet sich im Roh­bauzustand.
Anhand der von der Gemeinde übermittelten Planunterlagen ergibt sich für das Kellergeschoss eine Bruttogrundfläche von gerundet 148,00 m², jene des Erdgeschosses und des Dachgeschosses beträgt jeweils gerundet 149,00 m², wobei festzustellen ist, dass es grundrissliche Abweichungen gibt.
Zum Bau- und Erhaltungszustand ist festzustellen, dass der Ausbau im Wesentlichen stärker beansprucht und veraltet ist, Modernisierungsmaßnahmen wurden kaum durchgeführt, neben der defekten Heizung sollen die vorhandenen Heizleitungen schadhaft sein, auch besteht bei den Wasserleitungen kein ausreichender Druck mehr, im Kellergeschoss zeigen sich Schadensbilder, welche auf Wassereintritte in der Vergangenheit schließen lassen, weiters bestehen zum Teil Risse am aufgehenden Mauerwerk.
Die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer derartiger Gebäude beträgt gemäß Bewertungs­literatur rund 70 Jahre.
Inventar, Zubehör: Bewertungsrelevantes Inventar bzw. Zubehör ist nicht vorhanden.
Nutzung: Gemäß Information wird das Gebäude eigengenutzt, das Bestehen eines Mietverhältnisses konnte nicht erhoben werden, sodass für die Bewertung Bestandsfreiheit angenommen wird.
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Grundstücksgröße: 1.110 m²

Schätzwert: 189.000,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör
Vadium: 18.900,00 EUR
Geringstes Gebot: 142.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Es wird empfohlen, in das beim BG Weiz erliegende Langgutachten (samt Beilagen) Einsicht zu nehmen und einen Besichtigungstermin wahrzunehmen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist ausschließlich in Form von Sparurkunden beim Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Die verpflichtete Partei hat fristgerecht nicht erklärt, auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a) UStG 1994 zu verzichten.
Die Liegenschaft unterliegt dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug bzw. eine Spezialvollmacht sind mitzubringen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS: Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie gelten im gesamten Gerichts­gebäude die von der Bundesregierung erlassenen Schutzvorschriften und Hygieneregeln. Zu anderen Personen ist daher ein Sicherheitsabstand von zumindest ZWEI Metern einzuhalten und es ist auf die Handhygiene zu achten. Im Gerichtsgebäude besteht die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, wobei Sie ersucht werden, Ihre eigene Schutzmaske mitzubringen. Das Abnehmen der Schutzmaske darf nur erfolgen, wenn die*der Richter*in, die*der die Verhandlung oder Vernehmung leitet, die Abnahme der Schutzmaske gestattet oder anordnet.
ZUR NACHRICHT: Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mit­zu­bieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Ge­schen­ke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Verstei­gerungs­verfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.


Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (4316 KB)

Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

Dienststelle:

BG Weiz (682)

Aktenzeichen:

12 E 17/21g

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

02.02.2022

Versteigerungstermin:

am 05.04.2022 um 09:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Weiz, Saal III/EG

Telefonkontakt:

03172/2261-45

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Bezirksgericht Weiz, Zimmer Nr. 2.06, von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr


Grundbuch:

68105 Flöcking

EZ:

190

Grundstücksnr.:

392/8

BLNr:

4

Liegenschaftsadresse:

Flöcking 90

PLZ/Ort:

8200 Ludersdorf-Wilfersdorf


Veröffentlicht unter bis 200.000 Euro, Einfamilienhaus, Österreich, Steiermark

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