Das Einfamilienhaus (kleines Siedlungshaus) auf Baurechtsgrund in Wien wurde ca. im Jahr 1945 in offener Bauweise auf dem Grundstück errichtet. Es besteht aus einem Erdgeschoss und einem unausgebauten Dachboden. Das Gebäude ist teilweise unterkellert (ein kleiner Kellerraum). Das Erdgeschoss besteht aus einem Vorraum, einer Küche mit Bad, einem WC und drei kleinen Zimmern. Die Raumhöhe beträgt im Erdgeschoss in den Wohnräumen ca. 2,30m und im Vorraum ca. 2,30m. Im Keller befindet sich ein kleiner Kellerraum, die Raumhöhe beträgt im Keller ca. 1,90m. Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet. Das Dach des Einfamilienhauses ist als Satteldach mit Welleterniteindeckung ausgebildet. Die Fassade ist einfach gegliedert. Das Einfamilienhaus wird mit Kunststofffenster belichtet.
Die Beheizung und Warmwasserversorgung des Hauses auf Baurechtsgrund erfolgt durch eine Gastherme. Der Garten ist begrünt und mit einzelnen Sträuchern und Bäumen bepflanzt. Im Garten befindet sich eine Gartenhütte aus Holz. Die straßenseitige Einfriedung erfolgt durch einen Maschendrahtzaun. Die restlichen Grundgrenzen sind durch Maschendrahtzaun oder Grünhecken abgegrenzt, teilweise keine Einzäunung vorhanden. Das Einfamilienhaus ist möbliert, die Möblierung und das sonstige Inventar sind nicht Gegenstand der Bewertung. Das Gebäude ist in einem stark abgenutzten und abgewohnten Zustand vorhanden. Die Heizleitungen sind auf Putz montiert.
Sonstige Hinweise: Das Einfamilienhaus ist gemäß Baurechtsvertrag – Baurechtseinlage auf dem Grundstück (Stammeinlage der Baurechtseinlage) errichtet. Das Baurecht hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2061. Gemäß Vertrag beträgt der Baurechtszins derzeit jährlich rund € 924,- und ist wertgesichert.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
REALLAST der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbetrages des Bauzinses gem Pkt II Baurechtsvertrag für Stadt Wien
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VORKAUFSRECHT gem Pkt 7 der allgemeinen Bedingungen zum Baurechtsvertrag für Stadt Wien.
REALLAST der Verpflichtung zur Zahlung des jährl. Bauzinses von S 10.084,– gem Pkt 2. und 6. Vertrag für Stadt Wien
Hinweis: BAURECHT Wien
Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu haben (§ 1 BaurechtsG 1912, idF BGBl. 258/1990).
Sinn und Zweck sind: die Erhaltung des Liegenschaftseigentumes kein endgültiger Vorgriff auf künftige Verwendung dennoch Nutzbarmachung dieser Flächen; Ersparnis des Kaufpreises für die Bodenfläche für den Bauberechtigten
Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache. Ein errichtetes Bauwerk ist unselbständiger Bestandteil des Baurechtes und somit unbeweglich (Unterschied zum Superädifikat). Für das Baurecht besteht eine eigene Einlage des Grundbuches.
Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte eines Eigentümers und am Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte eines Nutznießers zu.
Das Baurecht ist auf wenigstens 10 und höchstens 100 Jahre zu bestellen. Innerhalb des festgelegten Zeitraumes ist eine Beendigung durch Vereinbarung möglich. Ein Verzug mit der Begleichung des vereinbarten Bauzinses gibt dem Liegenschaftseigentümer (hier Stadt Wien) nur dann ein Recht zur Auflösung, wenn der Schuldner mit der Zahlung mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre im Rückstand ist. Bei Erlöschen des Baurechtes fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, der aber den Bauberechtigten mangels anderer Vereinbarung für ein Viertel des vorhandenen Bauwertes entschädigen muß. War das Baurecht durch eine Hypothek belastet, so erfaßt das Pfandrecht nunmehr die Entschädigungssumme.
Für weitere Informationen wird auf den in der Urkundensammlung beim Grundbuch des Bezirksgerichtes aufliegenden Baurechtsvertrag hingewiesen, sowie angeraten mit dem Eigentümer der Stammeinlage STADT WIEN, RATHAUS Kontakt aufzunehmen.
wegen: | Zwangsversteigerung eines Baurechts |
Besichtigungszeit: | Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft während der ortsüblichen geschäftlichen Öffnungszeiten zuzulassen. Ebenso haben Dritte die Besichtigung zu dulden. Eine Einschränkung der Besichtigungs-zeiten kann über Antrag erfolgen. (§ 176 EO). Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über spätestens 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin erhobenen schriftlichen Antrag ein Termin unter Aufsicht einer Amtsperson, allfällig mit Aufsperrung, angeordnet werden; vorläufig wird jedenfalls ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer Amtsperson festgesetzt, |
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