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Abreden bei einer Zwangsversteigerung

Abreden und Geldübergaben vor der gerichtlichen Versteigerung sind strengstens Verboten !

Vor Versteigerungen kommt es immer wieder vor, dass Personen an Kaufinteressenten herantreten, um ihnen eine Absprache vorzuschlagen. Sie bieten an, nicht mitzubieten, nur bis zu einem Limit mitzugehen oder auch überhaupt nicht bei der Versteigerung zu erscheinen. Aber natürlich nur für eine Gegenleistung. Solche Abreden sind ungültig. Die vereinbarte Gegenleistung muss also nicht erbracht werden, und wenn schon bezahlt wurde, kann das zurückgefordert werden.

Nach dem Gesetz gilt: Bei Zwangsversteigerungen sind Vereinbarungen ungültig, bei denen jemand verspricht, entweder als Mitbieter nicht zu erscheinen, nur bis zu einem vorher vereinbarten Betrag, nach vorgegebenem Maßstab oder überhaupt nicht mitzubieten. Werden für die Erfüllung dieser Versprechen Beträge, Geschenke oder etwas anderes zugesichert, können diese nicht eingeklagt werden. Aber was wirklich dafür gezahlt oder übergeben wurde, kann zurückgefordert werden.
Das beschriebene Verhalten ist eine Unsitte, die um sich greift und das Gericht braucht ihre Hilfe um sie abzustellen. Tritt also jemand mit einem derartigen Absprachen an Sie heran, wenden Sie sich noch vor der Versteigerung an die zuständige Exekutionsrichterin.

Als ich mein eigenes Haus ersteigert habe, wollte mich ein Immobilienmakler aufmerksam machen, das wir uns nicht unnötig hochbieten sollen. Eine Taktik um als Makler günstiger zum Zuschlag kommen zu können aber Verboten.

 

Oft wird vor dem Gerichtssaal noch geredet in welchen “schlechten Zustand” die angebotene Immobilie doch ist. Hier darf man sich als Neuling nur auf die Vorhandenen Fakten wie Schätzgutachten und die vorherige Hausbesichtigung stützen. Bei der Versteigerung verfolgt jeder nur seinen eigenen Vorteil.

 

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Versteigerungs Katalog aus Österreich