Lage: Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft befindet sich im Südosten des Gemeindegebietes von Hofstätten an der Raab im Ortsteil Wetzawinkel, die Liegenschaft ist über die Landesstraße B68 und die Landesstraße Nr. 366 erreichbar, von der man vor dem Ortsschild „Sommerberg“ links in Richtung Wetzawinkel-Dorf einbiegt und nach rund 1,1 km rechts zur Servitutszufahrt gelangt.
Die Lage kann als eher dezentral beschrieben werden, die Liegenschaften im Nahbereich sind überwiegend landwirtschaftlich genutzt bzw. bewaldet.
Beschaffenheit: Das Grundstück Nr. 914/8 im katastralen Ausmaß von 1.150 m2 ist annähernd länglich sowie rechtecksförmig und fällt in Richtung Westen ab, es ist mit dem Wohnhaus Wetzawinkel 84, bestehend aus Keller- bzw. Untergeschoss, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss, bebaut, weiters ist im nordwestlichen Grundstückseck ein einfaches, altes Nebengebäude (Abstellräume) vorhanden.
Außenanlagen im herkömmlichen Sinn sind nicht (mehr) vorhanden, insbesondere fehlt eine PKW-Zufahrt samt Abstellmöglichkeit auf dem gegenständlichen Grundstück, die Freiflächen sind überwiegend begrünt (ungepflegt), teilweise sind Bäume bzw. Sträucher vorhanden.
Über den östlichen Grundstücksstreifen führt ein befestigter Dienstbarkeitsweg, die davon betroffene Fläche beträgt ca. 145 m2.
Gemäß Sonnengangsabfrage im GIS Steiermark ist die Besonnung des Grundstückes, vor allem im östlichen Teil, besonders in den Monaten Oktober bis März eingeschränkt.
Aufschließung: Laut Information der Gemeinde ist das Wohnhaus an die öffentliche Wasserleitung und an den öffentlichen Kanal angeschlossen, gemäß Auskunft der Feistritzwerke ist auch eine Stromversorgung gegeben.
Flächenwidmung: Gemäß Abfrage der Flächenwidmung im Geografischen Informationssystem des Landes Steiermark ist das gegenständliche Grundstück als „Freiland“ ausgewiesen, ebenso liegen die Grundstücke in der Umgebung des Bewertungsobjektes im Freiland.
Steuerlicher Einheitswert – Abgabenrückstände: Der steuerliche Einheitswert wurde mangels Relevanz für die Verkehrswertermittlung nicht erhoben, von der Gemeinde wurde mitgeteilt, dass derzeit ein Abgabenbetrag von € 7.326,88 offen aushaftet. Da nicht bekannt ist, inwieweit diese offenen Abgaben grundbücherlich sichergestellt sind und/oder ein Vorzugspfandrecht darstellen, wurde diese offene Forderung beim ausgewiesenen Verkehrswert nicht in Abzug gebracht!
Wohnhaus Wetzawinkel 84, 8200 Gleisdorf: Soweit anhand des Bauaktes bei der Gemeinde erhoben werden konnte, wurde das Wohnhaus aufgrund einer Baubewilligung vom 04.05.1970 errichtet, die Benützungsbewilligung datiert vom 07.08.1975.
Der Zubau an der Südseite des Gebäudes (Unterkellerung und Erdgeschoss in Holzkonstruktion), der Ausbau des Dachgeschosses zu einem Vorraum und zwei Zimmern sowie der bauliche Abschluss des Eingangsbereiches zum Windfang (ebenfalls in Holzkonstruktion) sind nicht bewilligt.
Das Wohnhaus besteht aus Keller- bzw. Untergeschoss, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss, es ist massiv als Ziegelbau errichtet, die Fassaden sind (nicht vollständig) als Putzfassaden ausgeführt, den oberen Abschluss bildet ein Satteldach mit Betonsteindeckung. Der südseitige Zubau ist im Untergeschoss massiv errichtet, das Erdgeschoss in Holzkonstruktion, den Abschluss des Zubaus nach oben bildet ebenfalls ein Satteldach mit Betonsteindeckung.
Neben den oben erwähnten Abweichungen vom bewilligten Einreichplan wurden auch Grundrissänderungen durchgeführt, und zwar besteht keine Raumteilung im hangseitigen Kellerbereich, die im Plan ersichtliche Stiege in das Erdgeschoss wurde nicht errichtet (die Unterkellerung ist somit nur von außen zugänglich), der Kellerraum (A: 23,60 m2) wurde in einen von außen zugänglichen Gang und einen Kellerraum unterteilt.
Die Bauweise und Ausstattung des Gebäudes können als sehr einfach beschrieben werden (Heizung nur über einen Ofen für feste Brennstoffe in der Küche, unterschiedliche Fensterkonstruktionen, etc.). Der Bau- und Erhaltungszustand ist insgesamt als umfangreich instandsetzungsbedürftig zu bezeichnen.
Das effektive Baualter des Gebäudes beträgt rund 48 Jahre, die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer derartiger Gebäude kann gemäß Bewertungsliteratur mit 70 Jahren angenommen werden.
Außenanlagen, Nebengebäude: Den Außenanlagen ist kein Zeitwert zu unterstellen, das vorhandene Nebengebäude weist in Hinblick auf die Qualität der Ausführung, das Alter des Gebäudes und den Zustand desselben keinen Bauwert mehr auf.
Inventar, Zubehör: Das vorhandene Inventar ist veraltet und wertlos, vielfach sind Unrat, Müll, Küchenabfälle und Gerümpel gelagert, welche einer kostenaufwendigen Entsorgung bedürfen, im Dachgeschoss finden sich auch verweste Tierkadaver und besteht ein Übelgeruch.
Nutzung: Zur Frage der Nutzung liegen keine Informationen vor und wurde daher für die Bewertung lediglich angenommen, dass die Liegenschaft bestandsfrei ist (= Risiko eines Erstehers).
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:
Das vorhandene Inventar ist veraltet und wertlos, vielfach sind Unrat, Müll, Küchenabfälle und Gerümpel gelagert, welche einer kostenaufwendigen Entsorgung bedürfen, im Dachgeschoss finden sich auch verweste Tierkadaver.
Sonstige Hinweise:
Es wird empfohlen, in das beim BG Weiz erliegende Langgutachten (samt Beilagen) Einsicht zu nehmen und einen Besichtigungstermin wahrzunehmen!
Von der Gemeinde wurde mitgeteilt, dass derzeit ein Abgabenbetrag von € 7.326,88 offen aushaftet. Da nicht bekannt ist, inwieweit diese offenen Abgaben grundbücherlich sichergestellt sind und/oder ein Vorzugspfandrecht darstellen, wird diese offene Forderung beim ausgewiesenen Verkehrswert nicht in Abzug gebracht!
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist:
C-LNr 1 a 1451/1964 DIENSTBARKEIT Gehen, Reiten, Fahren über Gst 914/8 für Gst 914/5
C-LNr 2 a 2961/1966 DIENSTBARKEIT Gehen, Reiten, Fahren über Gst 914/8 für Gst 914/6
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist ausschließlich in Form von Sparurkunden beim Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Die verpflichtete Partei hat fristgerecht nicht erklärt, auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a) UStG 1994 zu verzichten.
Die Liegenschaft unterliegt dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug bzw. eine Spezialvollmacht sind mitzubringen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS: Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie gelten im gesamten Gerichtsgebäude die von der Bundesregierung erlassenen Schutzvorschriften und Hygieneregeln. Zu anderen Personen ist daher ein Sicherheitsabstand von zumindest ZWEI Metern einzuhalten und es ist auf die Handhygiene zu achten. Im Gerichtsgebäude besteht die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, wobei Sie ersucht werden, Ihre eigene Schutzmaske mitzubringen. Das Abnehmen der Schutzmaske darf nur erfolgen, wenn die*der Richter*in, die*der die Verhandlung oder Vernehmung leitet, die Abnahme der Schutzmaske gestattet oder anordnet.
ZUR NACHRICHT: Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.
Langgutachten:
Langgutachten (pdf) (3240 KB)
Lageplan:
nicht verfügbar
Grundriss(e):
nicht verfügbar
Foto(s):
Dienststelle:
BG Weiz (682)
Aktenzeichen:
12 E 31/16h
wegen:
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Bekannt gemacht am:
09.03.2022
Versteigerungstermin:
am 26.04.2022 um 09:00 Uhr
Versteigerungsort:
Bezirksgericht Weiz, Radmannsdorfgasse 22, 8160 Weiz, Saal III/EG
Telefonkontakt:
03172/2261 45
Grundbuch:
68157 Wetzawinkel
EZ:
266
Grundstücksnr.:
914/8
BLNr:
2, 3 und 4
Liegenschaftsadresse:
Wetzawinkel 84
PLZ/Ort:
8200 Gleisdorf