BG Weiz (682)
12 E 22/21t
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
24.06.2022
Raiffeisenbank Passail eGen
42.000,00 €
am 09.08.2022 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Weiz, Radmannsdorfgasse 22, 8160 Weiz, Saal III/EG
68240 Neudorf bei Semriach
207
1011/5
3 und 4
8102 Semriach
Die Liegenschaft mit der Einlagezahl 207 Grundbuch 68240 Neudorf bei Semriach, Bezirksgericht Weiz, besteht aus dem Grundstück: GST-NR 1011/5 Gärten 1.047 m2
Lasten, C-Blatt: Im C-Blatt sind vorrangig eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens, sodann ein wechselseitiges Vorkaufsrecht und darüber hinaus Geldlasten eingetragen.
Die eingetragenen Vorkaufsrechte erfuhren bei der Bewertung keine Berücksichtigung, ebenso wenig die eingetragenen Geldlasten, zumal die Bewertung unter der Annahme der Geldlastenfreiheit erfolgte.
Zur Dienstbarkeit in C-LNR 11a): Im Nachtrag vom 02.03.2015 zum Kaufvertrag vom 26.08.2013 wurde den Grundstücken Nr. 1011/4 und 1011/16 als herrschende Grundstücke die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. 1011/5 eingeräumt und diese Dienstbarkeit sodann einverleibt.
Betrachtet man den dieser Urkunde beiliegenden Servitutsplan (siehe auch Beilage zum Gutachten), dann wurde offensichtlich die Servitut auf einem Teil des Grundstückes Nr. 1011/5 eingeräumt, welcher mittlerweile abgeschrieben und dem öffentlichen Gut zugeschrieben wurde (Grundstück Nr. 1009/1 – Verkehrsfläche), sodass das bewertungsgegenständliche Grundstück Nr. 1011/5 demnach nicht mehr von dieser Dienstbarkeitseinräumung betroffen erscheint, weshalb diese in C-LNR 11a) intabulierte Dienstbarkeit bei der Bewertung unberücksichtigt blieb.
Das bewertungsgegenständliche Grundstück liegt erhöht auf rund 962 m Seehöhe östlich der Landesstraße Nr. 386 und nördlich der Landesstraße Nr. 318 (Semriacher Straße) im Ortsteil Anger der Marktgemeinde Passail. Die Wohnlage kann insgesamt als durchschnittlich bezeichnet werden.
Die Anfahrt erfolgt grundsätzlich über die Landesstraße Nr. 318 und den Angersiedlungsweg (Grundstück Nr. 1009/1 – öffentliches Gut). Das gegenständliche Gebiet wird im Wesentlichen durch vorhandene Wohnhäuser geprägt, Möglichkeiten zur Versorgung mit den Erfordernissen des täglichen Bedarfes finden sich in einiger Entfernung im Gemeindegebiet von Semriach bzw. in Passail.
Das Grundstück Nr. 1011/5 weist ein unverbürgtes, katastrales Ausmaß von 1.047 m2 auf, es wird im Nordosten unmittelbar von der Erschließungsstraße auf dem Grundstück Nr. 1009/1 begrenzt und fällt mäßig in südliche bzw. südwestliche Richtung ab.
Das Grundstück ist derzeit unbebaut und wird als Wiese genutzt.
Die Breite des Grundstückes beträgt im westlichen Teil zwischen 19 m und 20 m und verjüngt sich gegen Südosten auf 14 m bzw. 12 m unmittelbar an der südöstlichen Grundstücksgrenze.
Gemäß Abfrage der Flächenwidmung im Geografischen Informationssystem des Landes Steiermark ist das gegenständliche Grundstück als „Reines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,3 ausgewiesen. Zwischen der Konfiguration des gegenständlichen Grundstückes im Bebauungsplan und der nunmehrigen Konfiguration des Grundstückes in der digitalen Katastralmappe bestehen Divergenzen, sodass die Umsetzbarkeit einer Bebaubarkeit gemäß Bebauungsplan nicht gesichert bzw. nicht möglich erscheint.
Von der Marktgemeinde Passail wurde seinerzeit mitgeteilt, dass für die gegenständliche Liegenschaft eine Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Abwasserkanal besteht und die Wasserversorgung durch die Wassergenossenschaft Anger möglich ist, weiters wurde nunmehr bekanntgegeben, dass per 24.02.2022 hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes ein Grundsteuerrückstand von € 48,75 besteht.
Zubehör ist nicht vorhanden.
Sonstige Hinweise:
Es wird empfohlen, in das beim BG Weiz erliegende Langgutachten (samt Beilagen) Einsicht zu nehmen!
Langgutachten:
Langgutachten (pdf) (3075 KB)
Lageplan:
nicht verfügbar
Grundriss(e):
nicht verfügbar
Foto(s):
Dienststelle:
BG Weiz (682)
Aktenzeichen:
12 E 22/21t
wegen:
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Bekannt gemacht am:
13.04.2022
Versteigerungstermin:
am 24.05.2022 um 09:00 Uhr
Versteigerungsort:
Bezirksgericht Weiz, Radmannsdorfgasse 22, 8160 Weiz, Saal III/EG
Telefonkontakt:
+43 3172/2261 45
Sonstiges:
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist:
C-LNr 11 a 1498/2015 DIENSTBARKEIT Geh- und Fahrtrecht gem Pkt VI Kaufvertrag 2013-08-26 gem Pkt II Nachtrag zum Kaufvertrag 2015-03-02 über Gst 1011/5 für Gst 1011/4 1011/1.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist ausschließlich in Form von Sparurkunden beim Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Die verpflichtete Partei hat fristgerecht nicht erklärt, auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a) UStG 1994 zu verzichten.
Die Liegenschaft unterliegt dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug bzw. eine Spezialvollmacht sind mitzubringen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS: Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie gelten im gesamten Gerichtsgebäude die von der Bundesregierung erlassenen Schutzvorschriften und Hygieneregeln. Zu anderen Personen ist daher ein Sicherheitsabstand von zumindest ZWEI Metern einzuhalten und es ist auf die Handhygiene zu achten. Im Gerichtsgebäude besteht die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, wobei Sie ersucht werden, Ihre eigene Schutzmaske mitzubringen. Das Abnehmen der Schutzmaske darf nur erfolgen, wenn die*der Richter*in, die*der die Verhandlung oder Vernehmung leitet, die Abnahme der Schutzmaske gestattet oder anordnet.
ZUR NACHRICHT: Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.
Grundbuch:
68240 Neudorf bei Semriach
EZ:
207
Grundstücksnr.:
1011/5
BLNr:
3 und 4
PLZ/Ort:
8102 Semriach