Auf Grund der Schätzung wird die zu versteigernden Liegenschaft bewertet wie folgt:
Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr 119/16 im Ausmaß von 1736 m², davon 157 m² Bauf.(10) und 939 m² Gärten(10), mit dem Wohnhaus , 8054 Graz
Laut Information durch die verpflichtete Partei hat er mittlerweile fünf minderjährige Kinder und ein erwachsenes Kind.
Im Sinne der Judikatur wird für die Bewertung davon ausgegangen, dass die fideikommissarische Substitution mit Zuschlagserteilung erlischt und ein Ersteher eine diesbezüglich lastenfreie Liegenschaft zugeschlagen erhält und das Substitutionsband auf die Hyperocha übergeht!
Daher erfolgt eine Bewertung der Liegenschaft ohne Berücksichtigung der fideikommissarischen Substitution!
Im C-Blatt sind diverse Geldlasten und ein Vorkaufsrecht eingetragen und erfolgt die Bewertung ohne Berücksichtigung des Vorkaufsrechtes und unter der Voraussetzung der Geldlastenfreiheit.
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft liegt im XVI. Grazer Stadtbezirk Straßgang östlich der Harter Straße, sie ist von dieser über die nach Osten führende Ludwig-Benedek-Gasse erreichbar.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Ludwig-Benedek-Gasse eine Privatstraße ist. Offensichtlich wurde im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens vergessen, die beiden jeweils 1/29-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 20740 ebenfalls in das Eigentum der verpflichteten Partei zu übertragen, sodass gegenständlich lediglich die Wohnhausliegenschaft mit einem Zwangsversteigerungsverfahren behaftet ist, nicht jedoch die für eine Zufahrt erforderlichen Miteigentumsanteile; das heißt, dass einem Ersteher lediglich die mit dem Wohnhaus bebaute Liegenschaft zugeschlagen wird, nicht jedoch die für eine Zufahrt erforderlichen Miteigentumsanteile, sodass damit keine rechtlich gesicherte Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft gegeben ist!
Laut Mitteilung der Stadt Graz ist auch eine Übernahme der Ludwig-Benedek-Gasse in das öffentliche Gut in nächster Zeit nicht vorgesehen.
Das Grundstück Nr. 1179/16 im unverbürgten, katastralen Ausmaß von 1.736 m2 wird im Norden unmittelbar von der Ludwig-Benedek-Gasse begrenzt, es ist annähernd rechtecksförmig und weist ebene Geländeverhältnisse auf.
Diese Liegenschaft ist mit dem Wohnhaus Ludwig-Benedek-Gasse, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss, sowie einer ostseitig angebauten Einzelgarage bebaut.
Bei den nicht bebauten Grundstücksflächen handelt es sich um einfache Außenanlagen (Einfriedung, Grünflächen, Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern, befestigte Zufahrt, etc.).
Die benachbarten Liegenschaften sind vorwiegend mit Wohnhäusern unterschiedlichen Baudatums bebaut, Möglichkeiten zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes sind im Nahbereich grundsätzlich vollständig gegeben.
Gemäß anlässlich der Befundaufnahme erteilter Information verfügt das Wohnhaus über einen Wasseranschluss und einen Kanalanschluss, der Stromanschluss ist bereits seit Längerem stillgelegt.
Gemäß Abfrage der Flächenwidmung im Geografischen Informationssystem der Stadt Graz ist das gegenständliche Grundstück als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte bis 0,6 ausgewiesen, nach dem räumlichen Leitbild sind Gebäude mit maximal vier Geschossen zulässig und sind Laubengangerschließungen ausgeschlossen.
Der steuerliche Einheitswert wurde mangels Relevanz für die Verkehrswertermittlung nicht erhoben, von der Stadt Graz wurden Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt € 15.637,05 (Grundsteuer, Müllgebühren, Kanalgebühren) bekanntgegeben. Dieser offene Saldo ist – soweit von Gesetzes wegen ein Übergang auf einen Ersteher stattfindet – vom ausgewiesenen Verkehrswert in Abzug zu bringen, das heißt, die Abgaben- und Gebührenrückstände sind im ausgewiesenen Verkehrswert noch nicht berücksichtigt.
Wohnhaus Ludwig-Benedek-Gasse , 8054 Graz: Soweit anhand der Bauakten im Grazer Stadtarchiv erhoben werden konnte, wurde das Wohnhaus aufgrund einer Baubewilligung vom 05.02.1975 errichtet und im Jänner 1988 fertiggestellt und bezogen, die Benützungsbewilligung datiert vom 10.03.1988. Zum Bewertungsstichtag beträgt das Baualter sohin rund 53 Jahre.
Das Wohnhaus besteht aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und angebauter Garage, es ist massiv errichtet (Ziegelbau), als Decken sind Fertigteildecken ausgeführt, es sind Massiv- und Kunststeinstiegen vorhanden, die Fassaden sind als Putzfassaden ausgeführt, den oberen Abschluss bildet ein durch einen Pfettendachstuhl getragenes Satteldach mit einer Eterniteindeckung.
Der Zugang in das Wohnhaus erfolgt an der Nordostseite über einen gedeckten Eingang, die stockwerksweise Erschließung erfolgt durch ein eingebautes Stiegenhaus mit 1/2-gewendelten Stiegenanlagen.
Vorweg zusammengefasst kann die Gebäudeausstattung als dem Errichtungszeitpunkt weitgehend entsprechend bezeichnet werden, wobei das Wohnhaus insgesamt devastiert und mit diversem Unrat und Gerümpel vollgeräumt ist; eine Brauchbarkeit zu Wohnzwecken ist im derzeitigen Zustand nicht gegeben.
Im Wesentlichen ist der gesamte Ausbau (z.B. Fenster, Türen, Heizung, Elektro- und Sanitärinstallationen, Sanitärausstattung, Boden-, Wand- und Deckenbeläge, etc.) zu erneuern.
Hinsichtlich der Raumeinteilung und Nutzung wird auf die dem Gutachten beiliegenden Einreichpläne verwiesen, nach welchen sich unter Berücksichtigung der in den Plänen vorgenommenen Maßkorrekturen für das Kellergeschoss eine Bruttogrundfläche von gerundet 95,00 m2 ergibt, für das Erdgeschoss und das Obergeschoss eine solche von jeweils gerundet 73,00 m2 und für die Garage eine Bruttogrundfläche von gerundet 31,00 m2.
Die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer derartiger Gebäude kann im Sinne der Bewertungsliteratur mit 70 Jahren angenommen werden.
Bewertungsrelevantes Inventar ist nicht vorhanden, vielmehr ist der gesamte Gebäudeinhalt einschließlich alter Elektro-Speicheröfen kostenaufwendig zu entsorgen.
Laut Information ist das Gebäude seit Längerem leerstehend und wird für die Bewertung Bestandsfreiheit angenommen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 21.800,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Näheres siehe Langgutachten!
8054 Graz