Auf der Liegenschaft befindet sich ein in massiver Bauweise errichtetes Einfamilienhaus mit Erdgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß sowie Keller. Es sind diverse einfache Nebengebäude auf der Liegenschaft vorhanden.
Zugang zur Liegenschaft:
Die zu bewertende Liegenschaft weist vom öffentlichen Gut (Straße) keinen eigenen Zugang auf. Siehe Bild unten. Augenscheinlich erfolgt der Zugang über das links an das zu bewertende Grundstück angrenzendes Fahnengrundstück (Fremdgrundstück). Diese Fläche ist asphaltiert und führt ohne Zaun entlang der linken Grundgrenze der gegenständlichen Liegenschaft in ca. 1m Abstand links vom Wohnhaus vorbei.
Grundstücksgröße: 596 m²
Schätzwert: 114.500,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör
Vadium: 11.450,00 EUR
Geringstes Gebot: 57.250,00 EUR
Sonstige Hinweise: Abbruchkosten für das Entfernen von Überbauten auf der linken Fremdliegenschaft: 4.000€
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Langgutachten (pdf) (8720 KB)
Gericht: | BG Neunkirchen |
Aktenzeichen: | 233 9 E 3/21f |
wegen: | Zwangsversteigerung einer Liegenschaft |
Letzte Änderung: | 10.08.2021 |
Versteigerungstermin: | am 16.09.2021 um 10:00 Uhr |
Versteigerungsort: | Bezirksgericht Neunkirchen, Triester Str. 16, 2620 Neunkirchen – Verhandlungssaal 1 |
Telefonkontakt: | +43 2635 62031 DW 120 |
Besichtigungszeit: | Schöpfwerkstraße 23 2632 Grafenbach 1.9.2021, 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Sonstiges: | Für 01.09.2021, 16:00 – 18:00 Uhr wird die Besichtigungszeit für die zu versteigernde Liegenschaft festgesetzt und der verpflichteten Partei aufgetragen, den Kauflustigen ungehinderten Zutritt zu gewähren. Wird die Besichtigung zu Unrecht verweigert, kann sie mit Beiziehung des Gerichtsvollziehers erzwungen werden; darüber hinaus entstehenden gegebenenfalls Schadenersatzansprüche. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derzeit kein eigener Zugang vom öffentlichen Gut besteht und dieser bisher augenscheinlich über das Nachbargrundstück erfolgte. Die Rechtsfrage, inwiefern der Zugang zu der zu versteigernden Liegenschaft über das Nachbargrundstück geregelt bzw. zulässig ist, kann im Versteigerungsverfahren nicht geklärt werden. Weiters wird auf die ebenfalls bestehenden Überbauten hingewiesen (s. Punkt 2.4.1. des Schätzgutachtens). Die Abbruchkosten für das Entfernen der Überbauten auf der linken Grundstückshälfte (vgl. Punkt 3.3.6. des Gutachtens) wurden vom Sachverständigen mit EUR 4.000,- geschätzt. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. R E P U B L I K Ö S T E R R E I C H B e z i r k s g e r i c h t N e u n k i r c h e n 2 Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: – Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle und das Schätzungsgutachten können von den Interessenten in der oben aus der Geschäftszahl ersichtlichen Gerichtsabteilung während der Geschäftsstunden beim Bezirksgericht Neunkirchen eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Vadium ist in Form von Sparurkunden zu erlegen (§ 147 EO). Diejenigen Gläubiger, für die auf die Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären. Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben , die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären. Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden. Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt unter http://www.edikte.justiz.gv.at verwiesen. |
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Grundbuch: | 23111 Grafenbach |
EZ: | 286 |
BLNr: | 4 |
Liegenschaftsadresse: | Schöpfwerkstraße 23 |
PLZ/Ort: | 2632 Grafenbach |
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